Leitsatz (amtlich)

1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit nachzuweisen, als der Verfügende nach dem für ihn maßgeblichen Güterrecht nicht allein verfügungsberechtigt ist. In Fällen mit Auslandsbezug ist diese Frage anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der für sie maßgeblichen Rechtsordnung leben.

2. Zur - hier fehlenden - Verfügungsbefugnis eines im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht lebenden Ehegatten, der bei Vollendung des Rechtserwerbs an dem betroffenen Grundstück verheiratet war.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 11. April 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 343.000,- Euro.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt seine Eintragung als (neuer) Eigentümer des im Grundbuch von Faha, Bl. XXXX, eingetragenen Grundbesitzes. Er schloss am 11. Dezember 2018 mit dem derzeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Veräußerer einen notariellen Kaufvertrag (UR. Nr. XXXX/XXXX des Notars pp.) über den Erwerb des vorbezeichneten Anwesens zum Kaufpreis von 343.000,- Euro (Bl. 42 ff. d.A.). Aufgrund eines Antrages vom 12. Dezember 2018 wurde zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen (Bl. 13 d.A.). Der Veräußerer ist dänischer Staatsangehöriger, er hatte das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 17. August 2012 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars pp.) erworben, die Eintragung im Grundbuch wurde im März 2013 vollzogen. Laut einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes schloss er am 25. August 2012 in Dänemark die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen O.-A. M., die seit 16. November 2011 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet war (Bl. 50 f. d.A.); zuvor waren beide Ehegatten in Luxemburg wohnhaft.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 53 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers bestünden, weil sich die güterrechtlichen Beziehungen nach dem Recht des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates zum Zeitpunkt der Eheschließung richteten und sowohl nach dem Recht des Staates Dänemark, als auch nach luxemburgischem Recht vom gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft auszugehen sei. Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung gebeten, eine Genehmigung des Kaufvertrages durch die Ehefrau des Veräußerers in grundbuchmäßiger Form beizubringen.

Hiergegen richtet sich die nach antragsgemäßer Fristverlängerung mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 10. Juli 2019 eingelegte Beschwerde (Bl. 59 d.A.), mit der dieser darauf hinweist, dass dem Gericht der Güterstand des Veräußerers nicht bekannt sei und einfache Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht genügten. Im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht könne jeder Ehegatte Alleineigentümer von Gegenständen sein, soweit diese voreheliches Vermögen darstellten oder während der Ehezeit mit vorehelichem Vermögen erworben würden. Da die Eheleute bei Eheschließung bereits beabsichtigt hätten, ihren gemeinsamen Wohnsitz in Mettlach zu nehmen, sei aber ohnehin deutsches Recht anzuwenden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit begründeter Verfügung vom 24. Juli 2019 (Bl. 60 d.A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, zu der Nichtabhilfeverfügung ergänzend Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 Gebrauch gemacht hat (Bl. 63 d.A.).

II. Die erkennbar namens des Antragstellers durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) vom 11. April 2019 ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die unterlassene Beibringung einer Zustimmung der Ehefrau des Veräußerers in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) unter den gegebenen Umständen zu Recht als Eintragungshindernis beanstandet.

1. Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das Grundbuchamt hat die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, insbesondere eine etwa gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung eines Dritten, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Beschluss vom 21. Februar 2013 - V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948). Die Verfügungsbefugnis von Ehegatten allerdings ist nur insoweit nachzuweisen, als der Verfügende nach dem für ihn maßgeblichen Güterrecht nicht allein verfügungsberechtigt ist (Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 33 Rn. 30); diese Frage ist in Fällen mit Auslandsbezug anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1965, 342; OLG Köln, OLGZ 1972, 171; KG, NJW 1973, 42...

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