Rz. 289

Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft nach Art. 1400 ff. CC, die inhaltlich eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt.[886] Gemeinschaftliches Vermögen wird, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben.[887] Was ein Ehegatte während der Ehe im Wege der Erbfolge, durch Schenkung oder Vermächtnis erwirbt, gehört zu seinem Eigengut ebenso wie Ersatzgegenstände desselben.[888] Ohne Rücksicht auf den Güterstand bedürfen Verfügungen über Rechte, durch die die Familienwohnung gewährleistet ist, der Zustimmung des anderen Ehegatten, der bei Verstoß Ungültigkeitsklage erheben kann.

 

Rz. 290

Wahlgüterstände sind die vereinbarte Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Teilhabe am Zugewinn.[889] Für den Abschluss von Eheverträgen nach der Heirat bestehen zeitliche Beschränkungen und Genehmigungserfordernisse.[890]

[886] Bergmann/Ferid/Henrich/Frank, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Luxemburg, S. 49.
[887] Schotten/Schmellenkamp/Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 409.
[888] Schotten/Schmellenkamp/Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 409.
[889] Bergmann/Ferid/Henrich/Frank, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Luxemburg, S. 51.
[890] Vgl. Schotten/Schmellenkamp/Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 409.

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