Rz. 94

Eine weitere Variante, um die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, kann darin bestehen, dass die Ehegatten per Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Dadurch wird kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst (§§ 1372, 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Diese Konstruktion nennt man "Güterstandsschaukel".

Die Vermögenswerte, die durch den Wechsel übertragen werden, unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Weiterer Effekt ist, dass das transferierte Vermögen auch nicht der Schenkungssteuer unterfällt (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Diese Variante wird in der Literatur durchgängig als unproblematisch angesehen.[178]

Unerwünschter Nebeneffekt des Wechsels vom gesetzlichen Güterstand in den Güterstand der Gütertrennung ist allerdings, dass dadurch die Pflichtteilsquoten derjenigen Personen erhöht werden, deren Pflichtteilsanspruch eigentlich reduziert werden soll. Aus diesem Grund wird meistens zeitnah wieder in den gesetzlichen Güterstand "zurückgeschaukelt". Dann allerdings gilt die Gestaltungsvariante als äußerst unsicher, weswegen in der kautelarjuristischen Literatur regelmäßig Bedenken angemeldet werden.[179] Ähnlich wie beim Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft (vgl. Rdn 93) verneint der BGH[180] die Ergänzungsfestigkeit dann, wenn nicht mehr die güterrechtliche causa im Vordergrund steht, sondern allein die Reduzierung der Pflichtteilslast erreicht werden soll.

[178] Nieder/Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 2 Rn 128; Wegmann, ZEV 1996, 201, 203.
[179] Nieder/Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 2 Rn 128; Winkler, ZEV 2005, 89, 95; Brambring, ZEV 1996, 248, 252; Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 68.
[180] BGHZ 116, 178, 180 f.

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