Rz. 308

Gesetzlicher Güterstand ist eine Art Errungenschaftsgemeinschaft. Was einem Ehegatten vor Eingehen der Ehe gehört, wie auch das Vermögen, das er durch Erbschaft, Schenkung oder anders unentgeltlich erwirbt, ist sein besonderes Vermögen, das er allein verwaltet.[935] Über seinen Anteil am ungeteilten gemeinsamen Vermögen kann grundsätzlich kein Ehegatte allein verfügen oder ihn belasten, Art. 323 des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen.

[935] Bergmann/Ferid/Henrich/S. Kraljic/M. Kraljic, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Serbien, S. 28.

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