Rz. 316

In seinem ab 1.1.2002 neugefassten ZGB hat der türkische Gesetzgeber an die Stelle der bisherigen Gütertrennung die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlichen Güterstand gesetzt.[953] Für damals bereits bestehende Ehen sind bei Grundstückskäufen, die nach dem 1.1.2002 geschlossen werden, allein die Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung maßgeblich.[954] Sie wird auch als "Gütertrennung mit Vermögensausgleich" bezeichnet, da sie bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Gütertrennung gleichkommt.[955] Jeder Ehegatte darf sein Vermögen grundsätzlich alleine verwalten, nutzen und kann darüber verfügen, Art. 223 Abs. 1 ZGB. Beim Erwerb von Grundbesitz steht demnach einer Eintragung zum Bruchteilseigentum oder zum Alleineigentum nichts entgegen, denn es liegt keine Form der Gesamthandsgemeinschaft vor.[956] Sind die Ehegatten Miteigentümer, so ist zu beachten, dass nach Art. 223 Abs. 2 ZGB ein Ehegatte, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Zustimmung des anderen nicht über einen Miteigentumsanteil rechtsgeschäftlich verfügen kann, wenn der Gegenstand beiden Ehegatten zum Miteigentum gehört. Fehlt diese Zustimmung, ist die Verfügung nichtig.[957]

 

Rz. 317

Als Wahlgüterstände stellt das türkische Güterrecht die Gütertrennung, die Gütertrennung mit Aufteilgut und die Gütergemeinschaft in mehreren Varianten zur Verfügung.[958]

 

Rz. 318

Eine wichtige Verfügungsbeschränkung enthält Art. 194 Abs. 1 ZGB, der unter Geltung jedes Güterstandes anzuwenden ist.[959] Diese Norm fordert für die Verfügung über die Familienwohnung die Zustimmung des Ehepartners, andernfalls das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist.[960] Wegen ihrer Unabhängigkeit vom jeweiligen Güterstand fällt diese Verfügungsbeschränkung unter das allgemeine Ehewirkungsstatut.[961]

[953] Naumann, RNotZ 2003, 343, 347; Gutachten DNotI-Report 2004, 93, 94; Öztan, FamRZ 2005, 328, 331.
[954] Naumann, RNotZ 2003, 343, 348.
[955] Naumann, RNotZ 2003, 343, 348.
[956] LG Duisburg RNotZ 2003, 396; Naumann, RNotZ 2003, 343, 351; Naumann, DNotI-Report 2002, 47.
[957] Naumann, RNotZ 2003, 343, 350.
[958] Vgl. Naumann, RNotZ 2003, 343, 359 f.; Odendahl, FamRZ 2003, 648, 656; Kesen, ZEV 2003, 152, 153.
[959] Milzer, RNotZ 2003, 514; Naumann, RNotZ 2003, 343, 350.
[960] Naumann, RNotZ 2003, 343, 350 f.
[961] Vgl. Gutachten DNotI-Report 2004, 93, 94; a.A. Milzer, RNotZ 2003, 514 f., der auf das Güterstatut abstellt.

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