Rz. 302

Gesetzlicher Güterstand ist eine Kombination von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, letztere allerdings aufgeschoben auf die Beendigung der Ehe.[922] Jeder Ehegatte ist Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten oder in der Ehe erworbenen Gegenstände.[923] Soweit diese aber zum Gattenanteilsgut gehören, hat der andere Ehegatte einen latenten Anspruch, zukünftig einen Anteil daran zu erhalten.[924] Davon ausgenommen ist das Vorbehaltsgut, wozu insbesondere Gegenstände, die mit Vorbehaltsgutanordnung geschenkt oder von Todes wegen erworben wurden, sowie grundsätzlich auch Surrogate von Vorbehaltsgut gehören.[925] Sofern es sich nicht um Vorbehaltsgut, sondern Ausgleichsgut handelt, darf ein Ehegatte insbesondere nicht ohne Einwilligung des anderen unbewegliches Vermögen veräußern und belasten, andernfalls kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft innerhalb gewisser Fristen für ungültig erklären lassen.[926] Das Gleiche gilt bei Verfügungen über die Wohnung der Ehegatten.

 

Rz. 303

Die Ehegatten können ehevertraglich alle oder einzelne Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut erklären und umgekehrt.[927]

[922] Bergmann/Ferid/Henrich/Carsten, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Schweden, S. 31; Süß, Rpfleger 2003, 53, 59: "aufgeschobene Gütergemeinschaft".
[923] Bergmann/Ferid/Henrich/Carsten, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Schweden, S. 32.
[924] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 418.
[925] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, § 15 Rn 434 f.
[926] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, § 15 Rn 440 ff.
[927] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 418.

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