Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 20 Zur Schlüssigkeit des Zugewinnausgleichsantrags gehört Vortrag zu den beiderseitigen Endvermögen, die ggf zu beweisen sind (Hamm FamRZ 20, 325; Brandbg FamRZ 20, 941), während jeder Beteiligte hinsichtlich seines eigenen Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtig ist (s.o. § 1377 Rn 6). Rn 21 Zulässig ist es, zunächst einen Teilbetrag der Gesamtforderung zu verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1440 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut.

Gesetzestext 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährungsbeginn (Abs 3).

Rn 11 Nach III gilt die Regelverjährung des § 195, wobei die Verjährungsfrist mit der Beendigung des Güterstandes beginnt (III 1). Dasselbe gilt im Fall des Todes eines Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte die güterrechtliche Lösung nach § 1371 II gewählt hat. Da auch hier die Interessen des Dritten an Klarheit und Sicherheit schwerer wiegen, wird die Verjährung nicht da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1367 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. Rn 1 Einseitige Rechtsgeschäfte iSd Norm sind nur die Dereliktion, die Auslobung und das Stiftungsgeschäft. Auf die Ausübung von Anfechtungs- und Rücktrittsrechten findet sie keine Anwendung. Zwar handelt es sich dabei auch um einseitige Rechtsgeschäfte, doch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung der Höhe (Abs 2).

Rn 5 Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrenzt auf den Wert des bei dem maßgeblichen Stichtag (§§ 1384, 1387) vorhandenen Nettovermögens des Schuldners, weshalb sie bei gänzlich fehlendem Vermögen auch ganz entfallen kann. Wegen der mit § 1384 verbundenen Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes sind Vermögensminderungen nach dem Stichtag ohne Bedeutung. Damit kann sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Wegen der Rechtsfolgen verweist die Norm auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung mit der Möglichkeit der Berufung auf § 818 III. Statt der Herausgabe des Erlangten kann Wertersatz beansprucht werden (Zahlungsanspruch, I 2), verschärfte Haftung ab Kenntnis der Benachteiligungsabsicht oder Rechtshängigkeit (§§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff). Der Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 6 Auch negatives Anfangsvermögen ist nach III zu berücksichtigen, weshalb auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit einen Zugewinn darstellt. Somit kommt die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht nur einem Ehegatten zugute. Dabei werden zu Beginn des Güterstandes vorhandene Belastungen wegen des im Güterrecht geltenden Stichtagsprinzips ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 35 EuGüVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Ein Mehrrechtsstaat, in dem die Gebietseinheiten über ihr eigenes Güterrecht verfügen, ist – ebenso wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Belange des Schuldners.

Rn 6 Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnw dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt neben § 1381 die Möglichkeit, die Folgen des Zugewinnausgleichs im Härtefall zu Gunsten des Ausgleichsschuldners zu mildern, indem iRd Erfüllung bestehende Schwierigkeiten berücksichtigt werden. Die Anwendung des § 1381 kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Unbilligkeit bereits durch Stundung beseitigt werden kann (BGH NJW 70, 1600 [BGH 03.06.1970 - IV ZR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schenkung.

Rn 7 Relevant sind nur Schenkungen des Erblassers selbst. § 2052 gilt hier nicht (Damrau/Riedel Rz 11). Beim Berliner Testament (§ 2269) kann bei der Einheitslösung nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gg dessen Erben kein Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Schenkungen des erstverstorbenen Gatten gestützt werden. Erfasst werden alle Schenkungen mit Ausn der Anstandssch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 5 Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die › normale‹ Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Zuwendung.

Rn 3 Zuwendungen iSd Norm sind nur rechtsbeständige unentgeltliche, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (Köln FamRZ 98, 1515), auch solche, die dem anderen als Anerkennung und Ausgleich für familiäre Leistungen gegeben sind (BGH FamRZ 01, 413), auch die Freistellung von Lasten (BGH FamRZ 82, 246). Ausreichend ist, wenn ein Ehegatte dem anderen den Vorteil mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antrag.

Rn 12 Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (BayObLG ZEV 01, 489). Der Inhalt des Erbscheins kann nicht ins Ermessen des Gerichts gestellt werden (BGH NJW 62, 42 [BGH 11.10.1961 - V BLw 13/60]; Ddorf 4.12.13 – I-3 Wx 201/13: zum Antrag auf Erbschein nach noch zu bildender Rechtsmeinung des NachlassG). Das Nachlassgericht ist an den Antrag gebunden (München NJW-RR 19, 971...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1410 BGB – Form.

Gesetzestext Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Rn 1 Über die in § 128 geregelte Form der notariellen Beurkundung hinaus regelt § 1410, dass der Ehevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar geschlossen werden kann. Dadurch sollen die Ehegatten vor Übereilung geschü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten.

Rn 11 Die Durchführung des VA kann grob unbillig sein, soweit er zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen und seinem Zweck, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beizutragen, grob zuwiderlaufen würde. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 aus einer Gesamtabwägung der wirtschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolge.

Rn 19 Liegen die Voraussetzungen von II vor, kann der überlebende Ehegatte gem §§ 1931, 2304 den kleinen Pflichtteil beanspruchen (zur Berechnung vgl Rn 10), ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zukäme (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]; Staud/Thiele Rz 61). Daneben kann er von den Erben des Verstorbenen den Ausgleich des Zugewinns gem §§ 1373 ff beanspruchen....mehr

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ZErb 09/2025, Wert der Besc... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts u der Anerkennung u Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) vom 24.6.16 (ABl EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29.1.19 (Art 69) als unmittelbar anwendbares Recht (vgl Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unrichtigkeit.

Rn 2 Unrichtig ist ein Erbschein, wenn seine Erteilungsvoraussetzungen schon ursprünglich nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind (BGHZ 40, 54, 56; BayObLG FamRZ 05, 1782). Er ist einzuziehen, wenn er nunmehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilt werden dürfte (Staud/Herzog Rz 16). Bloße Zweifel genügen nicht. Diese begründen eine Ermittlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzliche Zugewinnausgleichsregelung ist bewusst schematisch getroffen worden. Sie lässt für individualisierende Wertungen keinen Raum. Für Fälle, in denen das Ergebnis des Zugewinnausgleichs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, gibt die Norm jedoch die Möglichkeit, die Zugewinnausgleichsforderung herabzusetzen oder ganz entfall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 14 Nach dem Grundgedanken des gesetzlichen Güterrechts beschränkt sich der Zugewinnausgleich auf das gemeinsam Erwirtschaftete, während die Eheleute nicht an solchen Zuwendungen beteiligt werden sollen, die allein auf persönlichen Beziehungen eines Ehegatten beruhen oder ihm aufgrund ähnlicher Umstände zufließen, an denen der andere keinen Anteil hat und die in keinem Zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen zwischen Ehegatten auf den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 50 § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ordnet das Erlöschen festgesetzter Schenkungsteuer für frühere Zuwendungen unter Ehegatten für den Fall an, dass diese Zuwendung später auf einen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen ist. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 5 ErbStG und wurde durch das ErbStRG um Satz 2 erweitert. Die Wirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sic...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 3.3.2 Ehepartner/eingetragene Lebenspartner

Der Ehepartner, der nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen als Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners wird durch zwei Faktoren bestimmt[1], nämlich, welche Verwandte neben dem Ehepartner vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Der überle...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 2 Planungssituationen und -möglichkeiten

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme. Der Unternehmer muss sich typischerweise mit zwei verschiedenen Nachfolgesituationen auseinandersetzen, mit der Planung der Nachfolge für den Fall des unerwarteten Todes und der Übergabe z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Güterstand.

Rn 12 Die Ausn gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausn gilt ferner unabhängig von der Verfahrensar...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / a) Modifikation des gesetzlichen Güterstands

Rz. 15 Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht nicht zu empfehlen ist die Vereinbarung der Gütertrennung. Denn der Güterstand des Erblassers wirkt sich auf das gesetzliche Erbrecht aus, wobei beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Zahl der Kinder eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten um ¼ erfolgt (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB), ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / V. Auswirkungen des ehelichen Güterstands

1. Grundsätzliches Rz. 90 Im Falle einer Erbschaft hängt die Besteuerung zwischen Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem diese leben. Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den folgenden Güterständen wählen:mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Gütertrennung

Rz. 127 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung i.S.d. § 1414 BGB vereinbart, bestehen zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen. Beide Vermögensmassen werden jeweils isoliert betrachtet und bleiben vollumfänglich getrennt.[130] Ausgleichszahlungen zwischen den Eheleuten finden auch bei Beendigung des gewählten Güterstands nicht statt. Jeder E...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermögenstransfers während der Zugewinngemeinschaft

Rz. 100 In der Praxis oft verkannt wird der Umstand, dass trotz § 5 ErbStG Schenkungen zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht generell steuerfrei sind. Die Eheleute haben während des Bestands des gesetzlichen Güterstands zu beachten, dass gewöhnliche Schenkungen steuerrechtlich als "normale", schenkungsteuerbare Vorgänge behandelt werden....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ehegatten.

Rn 6 Bei Ehegatten gilt: Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück, welches im Eigentum von Ehegatten spielt, ist die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unanwendbar. Die Sicherungshypothek ist lediglich ein Sicherungsmittel, keine Verwertung des Grundbesitzes. Zwar kann die Verfügungsbeschränkung auch bei verfahrensrechtlichen Anträgen, so etwa beim...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Grundsätzliches

Rz. 90 Im Falle einer Erbschaft hängt die Besteuerung zwischen Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem diese leben. Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den folgenden Güterständen wählen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Zwangsvollstreckung gg Eheleute, die nach §§ 13 ff Familiengesetzbuches der früheren DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt hatten und von denen mindestens einer nach der Wiedervereinigung Deutschlands aufgrund des nach Art 234 § 4 II, III EGBGB bestehenden Wahlrechts form- und fristgerecht iSd Fortführun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Titel bei gemeinschaftlicher Verwaltung (Abs 2).

Rn 4 Verwalten die Eheleute oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich (Abs 2), kann die Vollstreckung in das Gesamtgut nur aufgrund eines Leistungs- (nicht Duldungs–; LG Deggendorf FamRZ 64, 49; aA St/J/Münzberg § 740 Rz 6) Titels gg beide Gesamthänder erfolgen (München NJW-RR 13, 527; Zweibr FamRZ 09, 1910; ebenso für die Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Re...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Muster

Rz. 123 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.29: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutsch...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns

Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Zeit der Zugewinngemeinscha...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (1) Erbrechtliche Lösung

Rz. 112 Die Finanzverwaltung (R E 5.1 Abs. 1 ErbStR 2019) hält hierzu und mit Blick auf die Begünstigung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG fest: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ga...mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / D. Entziehung des güterrechtlichen Verwaltungsrechts (Gütergemeinschaft)

Rz. 74 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt (§§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1486 Abs. 1 BGB). Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Roll...mehr

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§ 1 Vorfragen / I. Personenanalyse

Rz. 5 Am Anfang eines jeden Vermögensnachfolgeplanungsmandats steht eine ausführliche Ermittlung der Ausgangslage. Dabei gilt es zunächst, den Familienstammbaum des Mandanten abzufragen (vgl. auch § 2 Rdn 25 f.). Es stellen sich insbesondere folgende Fragen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Güterrechtliche Ansprüche außerhalb der Zugewinngemeinschaft.

Rn 23 Auch Verfahren auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können Folgesache sein. Gem § 1471 I BGB erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach der Beendigung des Güterstandes, die (auch) mit Rechtskraft der Scheidung eintreten kann (PWW/Roßmann § 1471 Rz 2). Hierzu gehören zB der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtgutes...mehr