Erbberechtigter Ehegatte ist der überlebende Ehegatte, sofern er nicht geschieden ist und gegen ihn kein rechtskräftiges Urteil über die Trennung von Tisch und Bett existiert ("séparation de corps et de lit") gem. Art. 732 CC. Dies gilt seit dem Gesetz Nr. 2013-104 vom 17.5.2013, in Kraft seit 18.5.2013, auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare, nicht aber für gePACSte Paare.

Je nachdem, mit wem der überlebende Ehegatte zusammentrifft (Abkömmlinge, Eltern des Erblassers, andere Verwandte als Abkömmlinge), variieren die Erbteile.[42] Die güterrechtliche Ausgleichung des § 1371 BGB kennt der CC nicht. Bei gesetzlichem Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft) erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtguts als güterrechtlichen Ausgleich. Nur die andere Hälfte des Gesamtguts bildet den Nachlass. Bei der "participation aux acquêts" legen die Art. 1400 ff. CC fest: Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (= Gesamtgut) ist alles, was die Ehegatten seit der Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben ("errungen haben"), und zwar durch Arbeit oder Nutzung ihres Vermögens. Das übrige Vermögen, d.h. das voreheliche, das Vermögen kraft unentgeltlichen Erwerbs durch Schenkung oder Erbschaft, höchstpersönliche Gegenstände, Surrogate und Erträge verbleiben im "Eigengut", also Eigentum jedes Ehegatten. Für gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung als solche.[43]

[42] Siehe i.E. bei Frank, Rn 76-79.
[43] Frank, Rn 81-82.

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