Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / a) Geldschenkung

Bei einer Schenkung, insbesondere bei einer nicht notariell beurkundeten, aber sofort vollzogenen Geldschenkung, werden oft Gestaltungsmöglichkeiten übersehen. So kann beispielsweise die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil nachträglich nicht mehr einseitig vom Schenker bestimmt werden. Dies ist nur noch durch einen teilweisen Pflichtteilsverzicht möglich, der der ...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 1. Erbfolge bei Ehegatten

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Erbfall bekanntlich der dem überlebenden Ehegatten gebührende Zugewinnausgleich gem. § 1371 I BGB pauschal mit einem Viertel der Erbschaft festgesetzt, wobei es gem. § 1371 I 2. HS BGB unerheblich ist, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben ("erbrechtliche Lösung"). Der überlebende Ehegatte kann ...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 3. § 5 ErbStG – Zugewinngemeinschaft

Die den einzelnen Nachlassgegenständen immanente latenten Ertragsteuern sind folgerichtig auch bei der Erbschaftsbesteuerung von Ehegatten, nämlich den praxisrelevanten § 5 I ErbStG, zu berücksichtigen: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 II BGB ausgeglichen (erbrechtliche Lösung gem. 1371 I BG...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 2. Lebzeitige Vermögensnachfolgegestaltung

Konsequenterweise wirkt sich die Berücksichtigung latenter Steuern beim Zugewinn auch in der lebzeitigen Vermögensnachfolgegestaltung aus. Oftmals bietet es sich an, Vermögen ohne Verbrauch von Freibeträgen im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf den anderen Ehegatten zu übertragen (Güterstandswechsel), um dann ggf. wieder in den gesetzlichen Güterstand zurückzuwechseln (Güters...mehr

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AGS 1/2015, Antrag auf vorz... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung folgt inhaltlich zwar der Auffassung des BGH, so wie er sie im Jahre 1972 vertreten und seitdem diese Frage nicht wieder erneut zu beantworten hatte. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es sich der BGH seinerzeit recht einfach gemacht und im Ergebnis mit Bruchteilen gearbeitet hatte, die an der Erwartung in der Leistungsstufe zu bemessen seien, vergleic...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / 2. Anzuwendender Steuersatz

Wie dargestellt, ist die konkrete Belastung eines Vermögensgegenstands durch latente Steuern zum Stichtag durch eine fiktive Veräußerung zu ermitteln. Stichtag im Pflichtteilsrecht ist der Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB, und im Güterrecht der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands, im Scheidungsfall gem. § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantra...mehr

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AGS 1/2015, Antrag auf vorz... / 2 Aus den Gründen

a) Maßgeblich für die Verfahrenswertberechnung ist allein der Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB (Antrag Nr. 1 des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes). Die weiteren Anträge auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1385 BGB im Wege des Stufenantrages wirken sich nach § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht ve...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs- und Beweislast im gesetzlichen Güterstand

Einleitung Beim gesetzlichen Güterstand waren nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage (nur) drei Zeitpunkte für die Bewertung entscheidend. Dabei musste der Vermögensstatus jeweils auf beiden Seiten der Eheleute ermittelt werden. Zu berücksichtigen waren: Durch die Güterrechtsnove...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / Einleitung

Beim gesetzlichen Güterstand waren nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage (nur) drei Zeitpunkte für die Bewertung entscheidend. Dabei musste der Vermögensstatus jeweils auf beiden Seiten der Eheleute ermittelt werden. Zu berücksichtigen waren: Durch die Güterrechtsnovelle sind e...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / I. Ausgangslage

Derjenige, der Zugewinn verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Ausgleichsforderung. Dieser im Zivilprozess allgemein geltende Grundsatz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die den gesetzlichen Güterstand auseinandersetzen. Damit muss der Anspruchsteller drei Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen.mehr

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FF 12/2014, Zur Initiative ... / 3.  Familienrecht

Auch wenn das Familienrecht grundsätzlich weiterhin der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten untersteht, kann die EU auf der Grundlage besonderer Gesetzgebungsverfahren spezielle Maßnahmen für das Familienrecht mit grenzüberschreitenden Konsequenzen ergreifen. Jedoch müssen einer solchen Entscheidung alle Mitgliedstaaten (einstimmig) zustimmen. In den vergangenen Jahre...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / II. Abgrenzungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen

Die Europäische Erbrechtsverordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO). Darunter ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO). Gleichgültig ist, ob dies aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht. Die gesetzliche Erbfolge best...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 2. Die Neuregelung der §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB

In letzter Minute ist – völlig unvorhergesehen und nie in Stellungnahmen der verschiedenen Verbände diskutiert – die Auskunft zum Trennungszeitpunkt normiert worden. Auf diese Weise soll der Berechtigte besonders geschützt werden. Der bei vielen Ehegatten unterschwellig vorhandenen Tendenz, das Vermögen bis zum eigentlichen Stichtag (Rechtshängigkeit der Scheidung) gem. § 13...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / a) Beteiligte Personen, Testamentsgestaltung und Nachlassstruktur

Im Februar 2009 verstarb der Erblasser. Er hatte mit notariellem Testament vom 9. Januar 2009 seine vier Söhne als Erben zu jeweils gleichen Teilen eingesetzt. Seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, hatte er dabei vom Erbe ausgeschlossen. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilienvermögen. Zwei Mehrfamilienhäuser standen im hälftigen Miteigentum ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Erbschaft, Vermächtnis und fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 1)

Rn 2 Nach Abs. 1 muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Insolvenzverfahrens beim Schuldner eine Erbschaft angefallen sein. Dabei ist es gleichgültig, ob er als Erbe oder als Ersatzerbe (§ 1953 Abs. 2, § 2096 BGB) berufen ist. Ihm steht in diesem Fall nach Anfall der Erbschaft gemäß § 1943 BGB das Recht zur Annahme der Erbschaft oder nach § 1942 BGB das R...mehr

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FF 10/2014, Zugewinnausglei... / 2 Gründe:

[5] Die Revision ist nicht begründet. I. [6] Das Kammergericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner – in FamRZ 2012, 1642 veröffentlichten – Entscheidung ausgeführt: Die vom Amtsgericht der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegte stichtagsbezogene Bewertung sei mit Ausnahme von zwei Positionen des aktiven Endvermögens des Antragsgegne...mehr

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FF 10/2014, Zugewinnausglei... / 3 Anmerkung

1. Seit Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle (1.9.2009) hat es nahezu fünf Jahre gedauert, bis der BGH diese in Rechtsprechung und Literatur äußerst kontrovers diskutierte Frage endgültig entschieden hat. Ursache für den Streit war die gesetzgeberische Schludrigkeit, mit der die Übergangsfälle "geregelt" worden waren. Lediglich bei der Anwendbarkeit des negativen Anfangsverm...mehr

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FF 10/2014, Zugewinnausglei... / Leitsatz

Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. BGH, Urt. v. 16....mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 2. Inhalt des Antrags, Art. 65 Abs. 3

Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, die in Art. 65 Abs. 3 aufgeführt werden. Die Angaben sind nur erforderlich, soweit diese dem Antragsteller bekannt sind und soweit sie von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden, Art. 65 Abs. 3. In jedem Fall muss der Zweck angegeben werden, der mit ...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / a) Divergenz zwischen Europäischem Nachlasszeugnis und nationalem Erbnachweis

Fraglich ist, welche Folgen es haben soll, wenn divergierende Erbnachweise zirkulieren. Dabei ist zwischen echter Divergenz und unechter Divergenz zu unterscheiden. Echte Divergenz liegt vor, wenn die Angaben im Europäischen Nachlasszeugnis und im nationalen Erbnachweis voneinander abweichen, d. h. die materielle Erbsituation unterschiedlich wiedergegeben wird. Unterschiede b...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 1. Vermutungswirkungen

Art. 69 Abs. 2 S. 1 statuiert die Vermutung, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Die Erteilung von falschen Nachlasszeugnissen ist nicht ausgeschlossen. Das Zeugnis erwächst nicht in Rechtskraft, ...mehr

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zerb 8/2014, Europäische Er... / 5. Europäisches Nachlasszeugnis und nationale Erbnachweise

Die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses spiegelt die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers gegen die Option wider, die Zirkulationsfähigkeit von nationalen Erbnachweisen durch eine Verpflichtung zur Anerkennung zu fördern. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die jeweiligen Verfahren zur Erteilung von nationalen Erbnachweisen derart unterschiedlich ausgest...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Behandlung der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden Pkw

Leitsatz 1. Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. 2. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 1. Praktische Bedeutung

Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebe...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / 2. Grundfall und Ausgestaltung des Erbverzichts

Mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht können Eheleute dem entgegentreten.[3] Der gesetzliche Grundfall ist der globale Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Dieser hat den Verlust des gesetzlichen Erbrechts nebst allen hiermit verbundenen Rechten zur Folge. Die Wirkungen sind zu Lasten des Verzichtenden umfassend.[4] Erfasst wird auch das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 S....mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 1 Gründe:

I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. [2] Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erled...mehr

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zerb 6/2014, Die Erhöhung d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. (...) Die Beschwerde ist begründet. Erben der Erblasserin sind in Bezug auf den Grundbesitz in Deutschland die Beteiligten zu 1) bis 4) zu je ¼ Anteil geworden. Der Erbscheinsantrag ist auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland beschränkt; insoweit ist deutsches Erbrecht anzuwenden. Das maßge...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 2 Anmerkung

"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht? 1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren a...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / 2. Anwendbares Recht

Das nach der Unterhaltsverordnung anwendbare Recht ergibt sich aus Art. 15. Art. 15 verweist auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 HUP). Auch das HUP gilt universell (Art. 2). Es ist für sämtliche Verfahren anzuwenden, die nach dem 18.6.2011 eingeleitet wurden. Das Unterhaltsprotokoll ersetzt...mehr

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zerb 5/2014, N.U.E.-Seminar zur EU-Erbrechtsverordnung

Berlin, 15. November 2013 Im Rahmen des europaweiten Fortbildungsprogramms zur EU-Erbrechtsverordnung[1] (ErbRVO) fand am 15. November 2013 in Berlin das erste der beiden in Deutschland ausgerichteten Seminare statt.[2] Die zweite, für Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung aus der von der Kommission kofinanzierten Fortbildungsreihe[3] des Rates der Notariate der Europäischen ...mehr

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FF 4/2014, Keine Anpassung ... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 17.7.2013 befasst sich mit den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Auslegung eines Ehevertrages und eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB notwendig sind. Inhalt der Entscheidung Der Antragsteller, der von Beruf Busfahrer ist, und die Antragsgegnerin, die Krankenschwester ist, heirateten am 30.8.1980. Aus der Ehe ist ein 1...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 1. Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Hinblick auf das unternehmerische Vermögen

Um die mit der Ermittlung und Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Probleme zu vermeiden, stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So besteht zunächst die Möglichkeit der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung, wodurch jeder vermögensrechtliche Ausgleich zwischen Ehegatten bei Beendigung der Ehe von vornherein ausgeschlossen wird. Zu...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / II. Inhalt einer Güterstandsklausel

1. Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Hinblick auf das unternehmerische Vermögen Um die mit der Ermittlung und Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs verbundenen Probleme zu vermeiden, stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So besteht zunächst die Möglichkeit der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung, wodurch jeder vermögensrechtliche Ausgleic...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / a) Gütertrennung

Die Güterstandsklausel kann den Gesellschaftern zunächst die Verpflichtung auferlegen, im Wege des Abschlusses eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Die Gütertrennung war früher der klassische Güterstand der Vermögenden. Durch die Gütertrennung wurde einerseits der Betrieb von Eherisiken und andererseits das Vermögen des nicht unternehmerisch tät...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 1

Gesellschaftsverträge insbesondere personalistisch geprägter GmbHs enthalten häufig Klauseln, die die Gesellschafter für den Fall ihrer Verheiratung zur ehevertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Güterstands verpflichten. Derartige Regelungen zielen darauf ab, die Gesellschaft und ihre Gesellschafter vor den wirtschaftlichen Folgen des Scheiterns einer Ehe zu schützen. G...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 3. Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel

Bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit ist zunächst zwischen der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Güterstandsklausel und dem aufgrund dieser Klausel abgeschlossenen Ehevertrag zu unterscheiden. Die Güterstandsklausel wird durch einen seinem Inhalt nach sittenwidrigen Ehevertrag nur dann infiziert, wenn die in der Klausel enthaltenen Vorgaben für den abzuschließenden Ehev...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 6

Auf einen Blick Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln sollen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter vor den wirtschaftlichen Folgen des Scheiterns einer Ehe schützen. Als Drittkontrahierungsklauseln sind sie mit dem Risiko behaftet, dass das von ihnen verfolgte Ziel von der Mitwirkung eines Dritten abhängig ist. Das Zusammentreffen privater und geschäftlicher Inter...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / I. Problemstellung

Unter einer Güterstandsklausel wird regelmäßig eine gesellschaftsvertragliche Klausel verstanden, die die Gesellschafter im Fall ihrer Verheiratung zur ehevertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Güterstands verpflichtet. Kommt es nicht zum Abschluss eines Ehevertrags so gilt gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall ist b...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / b) Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch ehevertragliche Vereinbarung so geändert werden, dass unternehmerisches Vermögen gegenständlich aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen wird.[14] In einfacheren Konstellationen, bei denen sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auf den Anteils selbst beschrä...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 1. Erforderlichkeit

Generell ist zu berücksichtigen, dass dem Gesellschafter-Ehegatten bereits bei Eheschließung gehörende Geschäftsanteile von vornherein nicht zu dem nach § 1374 BGB ausgleichspflichtigem Sondervermögen gehören.[29] Dasselbe gilt für Anteile, die nach der Eheschließung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder Ausstattung erworben werde...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / III. Bewertung

Eine in der Satzung einer GmbH enthaltene Güterstandsklausel bindet grundsätzlich nur die Personen, die der Satzung unterworfen sind. Dazu gehören die Gründungsgesellschafter, die Gesellschafter, die der späteren Aufnahme der Klausel in die Satzung zugestimmt haben, sowie Gesellschafter, die der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt beigetreten sind, zu dem die Klausel bereits in ...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / c) Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Alternativ besteht die Möglichkeit, das Problem dadurch auszuschalten, dass ein Zugewinnausgleich durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen wird. Das bedeutet, dass sowohl im Fall einer Beendigung der Ehe durch Ehescheidung als auch im Fall einer Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen ist. Ein solches Vorgehen ist...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 4. Verbleibende Unsicherheit durch mögliche Anwendbarkeit fremden Rechts

Eine mögliche Unwirksamkeit der Güterstandsklausel kann sich aus einer möglichen Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen ergeben.[58] Für den Geltungsbereich des deutschen Recht kann hinreichende Sicherheit durch eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB zugunsten des deutschen Güterrechts erreicht werden. Um die Erreichung dieses Ziel sicherzustellen, könnte in die Güte...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 2. Pflichtteilsverzicht

In der Literatur wird teilweise angeraten, die Gesellschafter nicht nur zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs, sondern darüber hinaus auch zur Beibringung einer Erklärung ihrer Ehegatten zu verpflichten, wonach diese auf den ihnen gegenüber ihren Ehegatten kraft Gesetzes bestehenden Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichten. In der Literatur wird insoweit ar...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / IV. Fazit

Güterstandsklauseln sind als Drittkontrahierungsklauseln mit dem Risiko behaftet, dass das von ihnen verfolgte Ziel von der Mitwirkung eines Dritten abhängig ist, der durch die Klausel selbst nicht gebunden ist. Im Bereich der Drittkontrahierungspflicht mit familien- oder erbrechtlichem Bezug birgt das Zusammentreffen von Interessen aus dem privaten und dem geschäftlichen Be...mehr

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zerb 3/2014, Die Güterstand... / 2. Effizienz

Eine Güterstandsklausel kann nur effektiv sein, wenn sie auch durchgesetzt werden kann. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Gesellschaft überhaupt Kenntnis von der familienrechtlichen Situation ihrer Gesellschafter hat.[31] Die Klausel muss die Gesellschafter zunächst dazu verpflichten, Veränderungen in ihrem ehelichen Verhältnis der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen...mehr

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FF 3/14, Abgrenzung Privile... / 2 Anmerkung

(zu Leitsatz 2) 1. Sedes materiae ist insoweit § 1374 Abs. 2 BGB, der im 1. Halbsatz vier Tatbestände enthält, in denen ein Vermögenserwerb des Ehegatten während des bestehenden Güterstandes grundsätzlich seinem in § 1374 Abs. 1 BGB definierten (tatsächlichen) Anfangsvermögen bei Eintritt des Güterstandes hinzuzurechnen ist: beim Erwerb von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein ...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Im Verfahren über einen Antrag a...mehr

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zerb 3/2014, Geschäftswert ... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat: Zitat " (...) " I. Eheliches Güterrecht 1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf ...mehr

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FF 3/14, "In verwirkender M... / 2. Literatur

Nach Wortlaut und Zweck dient die Vorschrift aber nicht der Korrektur systemimmanenter Unbilligkeiten, die durch die Anwendung des schematischen Zugewinnausgleichs entstehen können, sondern allein der Einzelfallgerechtigkeit.[39] Grundsätzlich ist die Vorschrift eng auszulegen. Grobe Unbilligkeit wird nicht definiert. Die Kriterien des § 1381 Abs. 2 dienen nur als Typologisie...mehr