Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / 2 Anmerkung

Die juristischen Vexier-Bilder von Mandanten über die Eigentumssituation an Immobilien gehören zum täglichen Brot des Familienrechtlers. "Mein ist gleich dein" wird laienhaft aus dem Begriff der Zugewinngemeinschaft gefolgert. Dabei wird übersehen, dass es sich um einen gesetzgeberischen "Etikettenschwindel" handelt. Der gesetzliche Güterstand ist gerade keine "Gemeinschaft"...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / I. Die Gesetzesregelung seit dem 1.7.1958

Mit ungläubigem Erstaunen nimmt der aufgeklärte Familienrechtler zur Kenntnis, welche Gesetzessituation vor dem 1.7.1958 galt. Sofern kein Ehevertrag bestand, war damals noch eine aus Olims Zeiten datierende Regelung vom 1.1.1900 (!) in Kraft. Diese bestand aus einer Vermögenstrennung mit Verwaltungs- und Nutzungsgemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB a.F.). Damit hatte der Ehemann d...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 1

Der gesetzliche Güterstand wurde zum 1.7.1958 eingeführt. Nach der Reform durch das erste Eherechtsgesetz im Juli 1976 erfolgte eine weitere Überarbeitung zum 1.9.2009. Der Aufsatz gibt einen Überblick zu der gesetzlichen Entwicklung. Kritisch setzt er sich mit vereinzelten Entscheidungen des BGH sowie mit der letzten Güterrechtsreform auseinander und unterbreitet insoweit D...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / V. Fazit

Am Güterstand der Zugewinngemeinschaft sollte unbedingt festgehalten werden. Wegen der guten Erfahrungen hat der Gesetzgeber anlässlich der Novelle aus dem Jahre 2009 zu Recht grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand nicht in Frage gestellt. Gesetzesänderungen sind allerdings in Teilbereichen notwendig. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber in Zukunft b...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / II. Das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Daran hat auch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts nichts Grundlegendes geändert. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag im Wesentlichen darin, dass sich der Gesetzgeber angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Schuldprinzip verabschiedete. Es wurde eine völlig neue Unterhaltsregelung konzipiert. Der Versorgungsausgleich – das bis dahin f...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / III. Die Güterrechtsreform zum 1.9.2009

Die dritte Stufe wurde durch die Güterrechtsreform zum 1.9.2009 verabschiedet.[11] Nach nunmehr 50 Jahren Erfahrungen mit dem gesetzlichen Güterstand hatte sich gezeigt, dass unbedingt an einigen juristischen Stellschrauben gedreht werden musste. Nur so konnten Auswüchse nach der bisherigen Rechtslage verhindert werden. Diese Gesetzeslage ist seit nunmehr sieben Jahren in Kr...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Der gesetzliche Güterstand im österreichischen Eherecht ist die Gütertrennung.[44] Diese kann jedoch vertraglich durch Güterrechtsverträge, sogenannte Ehepakte, abgeändert werden. Es kann sowohl Gütergemeinschaft unter Lebenden als auch Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden gibt der Ehepakt jedem Gatten einen Anspruch...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 5. Vorgehen gegen Dritte gem. § 1390 BGB

Bereits nach altem Recht fristete diese Vorschrift einen juristischen "Dornröschenschlaf". Sofern wegen der alten Fassung des § 1378 Abs. 2 BGB [28] ein Vorgehen gegen den Ehepartner nicht möglich war, konnte unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen den Dritten Herausgabe der Sache verlangt werden. Eine solche Vorgehensweise war unüblich. Im Übrigen war sie mit er...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 1385, 1386 BGB)

a) Abgesehen davon, dass die entsprechenden Normen neu aufgeteilt wurden, liegen die begrüßenswerten Verbesserungen vor allen Dingen darin, dass nunmehr bereits das befürchtete Fehlverhalten gem. § 1375 BGB bzw. § 1365 BGB sanktioniert werden kann. Nach altem Recht musste erst einmal "das Kind in den Brunnen gefallen sein", bevor entsprechende Maßnahmen ergriffen werden konn...mehr

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zerb 1/2017, Kenntnis des E... / Sachverhalt

Herr A, nachfolgend Erblasser genannt, war deutscher Staatsangehöriger und mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus ihrer Ehe und die einzigen Abkömmlinge des Erblassers. Der Erblasser verstarb am 17.8.2014. Der Beteiligte zu 2) ist nachverstorben. Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Erklärung vom ...mehr

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FF 1/2017, Der Zugewinn – e... / 7. Änderung und Einführung der §§ 1378, 1384 BGB n.F.

Die alte Regelung zu § 1378 Abs. 2 BGB führte zu den größten Ärgernissen im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Zur Erinnerung:[41] a) Zwar kam es bereits nach der ursprünglichen Gesetzesfassung für die Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Stichtag, d.h. die Zustellung des Scheidungsantrages oder des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1384, 1387 BGB) a...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / b) Erben sind die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute

Selbst wenn es sich bei den Erben um die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute handelte, wäre bei fehlender Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher gewährleistet, dass diese nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten am miterwirtschafteten Vermögen des vorverstorbenen Elternteils vollumfänglich beteiligt wären. Der Letztverstorbene könnte das Vermögen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zugewinngemeinschaft

Rn 5 Gesetzlicher Güterstand unter Eheleuten ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, und auch während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen wird – soweit dieses nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart ist – nicht gemeinschaftliches Vermögen. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Ein Ausgleich findet nur am Ende der Zug...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / I. Einleitung

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht die Zugewinnausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich und übertragbar. Stirbt daher der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Gütertrennung

Rn 8 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB, also Ausschluss eines späteren Ausgleichs eines etwaigen Zugewinns) gewählt haben. Nur das Vermögen des insolventen Ehegatten ist von der Verfahrenseröffnung betroffen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 11 Grziwotz: Güterstand, Insolvenz und Grundbuch, Rpfleger 2008, 289; Wipperfürth: "Drum prüfe, wer sich ewig bindet" – Massebeschlag bei bestehender Gütergemeinschaft in der Insolvenz, InsBüro 2012, 59.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht ber...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gütergemeinschaft

Rn 9 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB treten die in der vorliegenden Vorschrift aufgeführten Rechtsfolgen unter den dort genannten Voraussetzungen – alleinige Verwaltung durch einen Ehegatten, gemeinschaftliche Verwaltung, fortgesetzte Gütergemeinschaft – ein. Massezugehörig ist das Eigenvermögen des Schuldners sowie das Gesamtgut soweit der Schuldne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Entgegen der Regel des § 35 legt § 37 fest, dass auch Vermögen, das nicht dem Schuldner gehört, zur Insolvenzmasse zu rechnen ist.[1] Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen der Ehepartner unterschieden nach dem Gesamtgut beider Ehepartner (§ 1416 BGB) und dem Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten, bestehend aus Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ ...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / d) Erbe ist der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst

Schwieriger zu beurteilen ist die Lage, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin Erbe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, beispielsweise bei Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag. Der ausgleichspflichtige Ehegatte wollte in diesen Konstellationen zwar am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen teilhaben, welches in Höhe des ausgleichspflichtigen Zugew...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / 3. Keine bloß klarstellende Funktion

Da es sich bei dem Ausgleichsanspruch ohnehin um eine übertragbare Forderung handelt, stellt § 1378 Abs. 3 BGB insoweit lediglich klar, dass die Forderung vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht übertragbar ist, welches aber bereits mangels Existenz ausgeschlossen ist.[9] Dennoch hat § 1378 Abs. 3 BGB nicht lediglich klarstellende Funktion. Es handelt sich um ein absol...mehr

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FF 12/2016, Tod und Zugewinn / a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente

Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang des Anspruchs auf einen Dritten, der das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schließlich nicht miterwirtschaftet hat, könnte unbillig sein. Gerade dem Ausgleich der typischerweise geleisteten Beteiligung am Erwerb ...mehr

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zerb 9/2016, EU-Erbrechtsverordnung Kommentar

Bergquist/Damascelli/Frimston/Lagarde/Odersky/Reinhartz Auflage 2015, broschiert, 422 Seiten, 59,80 EUR, Otto Schmidt Verlag ISBN: 978-3-504-08000-6 Im Hinblick darauf, dass die EU-ErbVO den Erbrechtler in seiner täglichen Praxis immer mehr zu beschäftigen beginnt, ist es nicht überraschend und hilfreich zugleich, dass inzwischen, neben zahlreichen Aufsätzen und Kommentierungen...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / a) Gesetzlicher Güterstand oder Regelung durch Ehevertrag?

Besteht keine abweichende Regelung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB), kann bei Scheidung der Ehe der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Praxishinweise: Ehevertragliche Regelungen werden gelegentlich auch im Zusammenhang mit anderen Verträgen geschlossen. So kommt es vor, dass Eheleute gemeinsam ein Eigenheim kaufen und in diesem Vertrag auch – ganz nebenbei...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / aa) Zugewinngemeinschaft

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Insoweit ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung. Von dem vertraglichen Güterstand ...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / c) Einfluss des Güterrechts

Neben dem Verhältnis zu den erbenden Verwandten bestimmt sich die erbrechtliche Stellung des Ehegatten danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Das deutsche Recht kennt als Güterstände die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft. Hinweis: Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur alternativ gegeben sein, wenn sie von den Ehepartnern...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / 3. Gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners wurde dem des Ehegatten durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1.8.2001 nachgebildet. Eine Lebenspartnerschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Le...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / cc) Gütertrennung

Haben die Eheleute in einem notariellen Vertrag die Gütertrennung vereinbart (§ 1410 BGB), ist der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten i.d.R. kleiner als im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Die Erbquote unterliegt in diesem Fall nicht der Modifizierung nach § 1371 BGB. Gegenüber der Grundregel des § 1931 Abs. 1 BGB ändert sich das Ehegat...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / bb) Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nicht zwingend, vielmehr können die Regelungen der Zugewinngemeinschaft durch ehevertragliche Regelungen abbedungen werden. Diese Form der Modifizierung ermöglicht den Ehegatten bei der Festlegung des Güterstands einen größeren Entscheidungsspielraum. Den Ehegatten wird insbesondere ermöglicht, dass einzelne Vermögensgeg...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 2. Güterrechtliche Auswirkungen

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird diese durch die Zustellung des Scheidungsantrags beendet. Von diesem Tag an erfolgt keine Beteiligung des Ehegatten mehr am gegenseitigen Vermögenszuwachs. a) Gesetzlicher Güterstand oder Regelung durch Ehevertrag? Besteht keine abweichende Regelung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB)...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Entgegen der Verwandtenerbfolge sind Ehegatten aufgrund ihrer Ehe nicht miteinander verwandt, daher enthält § 1931 BGB eigene Regeln für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus. Hinweis: Die Höhe der Erbquote ist davon abhängig, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt und in w...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / dd) Gütergemeinschaft

Ebenfalls in einem notariellen Vertrag können die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren, § 1415 BGB. Bezeichnend für die Gütergemeinschaft ist, dass das wesentliche Vermögen beider Ehegatten als Gesamtgut zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten wird. Bei der Gütergemeinschaft sind nachfolgende fünf Vermögensmassen zu unterscheiden: das gemeinscha...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Bewertung des belasteten privilegierten Vermögens

Der BGH (FamRZ 2015, 1268 m Anm. Münch = NJW 2015, 2334 = MDR 2015, 771 = FamRB 2015, 283 m. Hinw. Kogel unter Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 978) ist zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung hinsichtlich des Wertzuwachses eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstückes zurückgekehrt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein gem.§ 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen, da...mehr

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ZAP 16/2015, Zugewinnausgleich: Bewertung des Endvermögens

(BGH, Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/14) • Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des G...mehr

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FF 7+8/2016, Nebengüterrech... / a) Problem der Feststellung des Rechtsgeschäftswillens (subjektiver Tatbestand)

Da eine konkludente BGB-Gesellschaft ohne ausdrückliche Willenserklärungen gegründet wird, lässt sich der subjektive Teil des Rechtsgeschäfts kaum direkt beweisen. Daher muss die stillschweigende Gründung anhand von Indizien festgestellt werden. In der Rechtsprechung wurde zu folgenden Indizien entschieden: Indizien für eine Ehegatteninnengesellschaftmehr

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FF 6/2016, Nebengüterrecht ... / II. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

Zitat "Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht. Die konklude...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / a) Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Verjährung ergeben sich seit Aufhebung der Sonderregel des § 1378 Abs. 4 BGB zum 1.1.2010 aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB.[1] Zeitlich unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, sie verjährt also, wie früher, in drei Jahren. Allerdings beginnt die Frist nicht mehr von eine...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / a) Nullvermutung (§ 1377 Abs. 3 BGB)

Ausgangspunkt für die Entscheidung dieser Frage ist § 1377 Abs. 3 BGB, der die sog. Nullvermutung statuiert. Soweit ein Ehegatte kein Verzeichnis über sein Anfangsvermögen erstellt hat, wird vermutet, dass sein Endvermögen seinen Zugewinn darstellt. Es wird also vermutet, dass er kein Anfangsvermögen hatte und sein gesamtes Vermögen in der Ehe erwirtschaftet und dieses desha...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / c) Aufforderung zur Vermögensinformation (§ 1385 Nr. 4 BGB)

Will ein Ehegatte die Zugewinngemeinschaft vor dreijährigem Getrenntleben vorzeitig beenden, ohne dass er als Grund auf zu befürchtende Gesamtvermögensgeschäfte, auf drohende illoyale Vermögensminderungen oder auf schuldhafte wirtschaftliche Pflichtverletzungen des anderen verweisen kann, so bleibt ihm nur der Versuch, sich den in § 1385 Nr. 4 BGB genannten Anlass, die verwe...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / 1. Anfangsvermögen

Das bei Eintritt in den Güterstand, in der Regel also: bei Eheschließung, vorhandene Anfangsvermögen i.S.d. § 1374 Abs. 1 BGB vermag meist keiner der Ehegatten mehr genau anzugeben – weder der eigene damalige Vermögensbestand noch der des anderen ist ohne Weiteres feststellbar. Es kommt also zu Beweisschwierigkeiten und damit wird relevant, wer für das Anfangsvermögen darleg...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / b) Frühere Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung

Aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist zu bedenken, dass er mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach dreijährigem Getrenntleben die Ausgleichsforderung fällig stellen kann – mit der Folge, dass diese ab Rechtskraft der Entscheidung über das vorzeitige Ende der Zugewinngemeinschaft zu verzinsen ist. Die Pflicht zur Verzinsung ergibt sich aus § ...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / 2. Haftungsfalle: Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Seit der Güterrechtsreform sind die Möglichkeiten, die Zugewinngemeinschaft während des Weiterbestehens der Ehe zu beenden, erweitert worden. Beide Ehegatten haben seither die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft vorzeitig zu beenden mit der Folge, dass Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann bei dieser Gelegenheit dann auch schon den Au...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / d) Negatives Anfangsvermögen

Auf negatives Anfangsvermögen beruft sich niemals der überschuldete Ehegatte selbst – für diesen ist der Negativsaldo ja ungünstig –, sondern immer nur der Ehepartner, der den in der Schuldentilgung liegenden Gewinn als Zugewinn des anderen verbucht sehen möchte. Da dieser den Negativsaldo des anderen als ihm günstig geltend macht, hat er auch dessen Vorliegen darzulegen und...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / a) Ausschluss des Ehepartners vom weiteren Zugewinn

Dass die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft wirtschaftlich auch in Fällen von Bedeutung ist, in denen die Rolle des Ehegatten im Zugewinnausgleich (Gläubiger oder Schuldner) noch nicht feststeht, sei an folgendem Beispiel illustriert. Praxis-Beispiel Beispiel: Die Eheleute haben sich im Februar 2009 getrennt. Nach 2 ½ Jahren, also im August 2011, erbt die Ehefrau e...mehr

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FF 2/2016, Zeitempfinden im Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten

Eva Becker Manchmal wünscht man sich, Europa sollte im Familienrecht schneller voranschreiten: Eine gefühlte Ewigkeit dauern die Verhandlungen in Brüssel über die Vereinheitlichung des güterrechtlichen Kollisionsrecht im Bereich des ehelichen Güterstands und der eingetragenen Partnerschaften an: 4 Jahre sind seit Vorlage der Verordnungsvorschläge im Jahr 2011 vergangen, währen...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 1. Zugewinngemeinschaft

Sofern die Ehegatten bei Eheschließung nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren, treten diese nach den §§ 1363 ff BGB automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist faktisch ein Güterstand der Gütertrennung mit späterem Zugewinnausgleich. Denn das Vermögen der Eheleute bleibt während des Bestehens d...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Ehegatte, Güterrecht [Rdn 741]

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 4. Güterstandsschaukel

Unter der Güterstandsschaukel versteht man eine zu Lebzeiten der Ehegatten vorgenommene Änderung des Güterstands. Ob dabei vorrangig zivilrechtliche oder steuerrechtliche Überlegungen vorlagen, spielt keine Rolle. Der BFH hat mit Urteil vom 12.7.2005[24] zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ehegatten, die bisher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, haben ...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / a) Hinzurechnungen zum Endvermögen

Hatte ein Ehegatte sein Vermögen dadurch verringert, dass er ohne Einverständnis des Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen vorgenommen hat, so sind diese nach den § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen wieder hinzuzurechnen. Ausgenommen sind gemäß § 1375 Abs. 3 BGB solche Zuwendungen, mit denen der andere Ehegatte einverstanden gewesen ist oder die mindestens zehn Jahre vor Beendi...mehr