Rn. 182a

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Gebäude wesentlicher Bestandteils des Grundstücks: Mit Errichtung eines Gebäudes auf fremdem (zB gepachteten) Grund und Boden wird das Gebäude grds wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gelangt damit unmittelbar in das zivilrechtliche Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 93, 94, 946 BGB), womit aus zivilrechtlicher Sicht ein Gebäude auf eigenem Grund und Boden vorliegt. Unbeachtlich für den Eigentumserwerb ist, wer die AK/HK getragen hat. Gleichermaßen unbeachtlich ist der Wille der Beteiligten ebenso wie das Wertverhältnis zwischen Bauwerk und Grund und Boden (OLG München v 06.07.1951, 4 W 450/51, NJW 1952, 428; Füller in MüKo BGB, § 946 Rz 10 (8. Aufl 2020)). Der Erbauer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, der das Bauwerk in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ohne Zuwendungsabsicht erstellt, erlangt grundsätzlichen einen Ersatzanspruch gegen den bereicherten Grundstückseigentümer (insbesondere aus §§ 951, 812 BGB, s Rn 182g), wenn er das Gebäude auf Grund eines Nutzungsrechts im eigenen Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat (vgl auch H 4.7 EStH 2021 "Eigenaufwand für ein fremdes WG"). Für die bilanzielle Abbildung zu beachten ist, dass dieser Anspruch bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, durch güterrechtliche Ausgleichsansprüche verdrängt wird (s Rn 182h).

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