Rz. 1

§ 4 ErbStG regelt die Besteuerungsfolgen des Sonderfalls der sog. fortgesetzten Gütergemeinschaft i. S. d. §§ 1483 ff. BGB und ist angesichts der geringen Verbreitung des Güterstands der Gütergemeinschaft von einer sehr eingeschränkten praktischen Bedeutung. Da sich der Erwerb von Anteilen am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowohl im Fall des Versterbens eines Ehegatten gem. § 1483 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB als auch im Fall des Versterbens eines anteilsberechtigten Abkömmlings gem. § 1490 S. 1 BGB in zivilrechtlicher Hinsicht außerhalb der regulären Erbfolge im Wege einer gesetzlich angeordneten güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge vollzieht, stellen entsprechende Erwerbe korrespondierend hierzu in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht keine steuerpflichtigen Erwerbe durch Erbanfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Um keine Besteuerungslücke entstehen zu lassen, erfasst § 4 ErbStG einen durch Tod ausgelösten Erwerb eines Anteils am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und unterwirft diesen als Ergänzungstatbestand zu den Erwerben von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG der Erbschaftsbesteuerung.[2] Die Norm regelt 2 Fallgruppen und unterscheidet danach, ob der Erwerb des Anteils am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 4 Abs. 1 ErbStG durch den Tod des erstversterbenden Ehegatten[3] oder nach § 4 Abs. 2 ErbStG durch den Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings ausgelöst wird.[4] Seit der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[5] mit Wirkung zum 1.1.2009 gilt § 4 Abs. 1 ErbStG auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die im Lebenspartnerschaftsvertrag gem. § 7 LPartG eine der Gütergemeinschaft vergleichbare Regelung getroffen haben.[6]

[1] § 3 ErbStG Rz. 100 ff.; Löcherbach, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 4 Rz. 3.
[4] Rz. 20.
[5] BGBl I 2008, 3018.
[6] Vgl. BT-Drs. 16/7918; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 4 Rz. 1; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 4 Rz. 1.1.

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