Mit seiner Entscheidung vom 11.1.1972[11] führte der Bundesgerichtshof, auf eine berühmte Arbeit von Lieb aufbauend,[12] die Grundsätze zum familienrechtlichen Vertrag sui generis ein. Dies zunächst nur in der Ausprägung des Vertrages über eine ehebezogene Zuwendung, da über den Ausgleich von Arbeitsleistungen (noch) nicht zu entscheiden war.

Ein solcher Fall kam am 8.7.1982[13] zum Spruch. Der Bundesgerichtshof erstreckte die sui-generis-Rechtsprechung auf die nunmehr zweite Ausprägungsform des familienrechtlichen Kooperationsvertrages (Arbeitsleistungen). Arbeitsleistungen seien nicht schenkbar und daher auch keine Zuwendungen und somit auch keine ehebezogenen Zuwendungen, aus denen sich ein Ausgleichsanspruch ergeben könnte. Dies bedeute aber nicht, dass es dafür überhaupt keinen Ausgleich gebe.

Aus der Begründung:

Zitat

Der Ehemann (Kläger) war Straßenbaupolier und Schachtmeister. Mit seiner Ehefrau hatte er Gütertrennung vereinbart.

F war Eigentümerin eines Hausgrundstücks, welches umgebaut wurde und als Familienheim vorgesehen war. Im Rahmen des Umbaus erbrachte M erhebliche Arbeits- und Sachleistungen. Außerdem trug er die Hälfte der Erwerbskosten. Später kam es zur Trennung.

Hinsichtlich der Sachleistungen erkannte der Bundesgerichtshof erneut auf ehebedingte Zuwendungen. Für die Arbeitsleistungen sei ihm dies auf der Grundlage seiner Rechtsprechung nicht möglich, da solche nicht schenkbar und daher auch nicht zuwendbar seien. Er stellte sie den Vermögenszuwendungen aber gleich und führte unter dem Dach des sui-generis-Vertrages dessen zweiten Anwendungsfall, den familienrechtlichen Kooperationsvertrag, ein. Der Bundesgerichtshof fasste beides sogar im Leitsatz zusammen: "Hat ein Ehegatte bei Gütertrennung den Erwerb eines Hausgrundstücks durch den anderen mitfinanziert und zum Ausbau des Anwesens als Familienwohnheim in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht, so kann ein (!)[14] familienrechtlicher Vertrag besonderer Art zustande gekommen sein." Durch diese abstrahierende Einordnung brachte er die Äquivalenz beider Leistungsarten sinnfällig zum Ausdruck.

Es liege bei Arbeitsleistungen am Familienheim jedoch nicht nur keine Zuwendung, sondern auch keine konkludente Ehegatteninnengesellschaft vor, da eine solche aus Gründen des subjektiven Tatbestands beim Familienheim ausscheide.[15]

Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das Verhalten der Parteien überhaupt keine rechtsgeschäftliche Qualität gehabt habe. Unter den gegebenen Umständen sehe der Senat in dem geschilderten Verhalten der Parteien ebenfalls den schlüssigen Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrags, insgesamt eines (einzigen) solchen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554; zuletzt BGHZ 82, 227) – dies ist die Rechtsprechung zur ehebezogenen Zuwendung! – liege im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch bei Verträgen der hier vorliegenden Art ermögliche die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angemessene Ergebnisse. Sie führe insbesondere dazu, dass ein Ausgleich zu erfolgen habe, und zwar nur unter genau denjenigen einschränkenden Voraussetzungen, wie sie auch für die ehebezogene Zuwendung gelten und auf die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung auch eingegangen ist, die aber vorliegende Untersuchung wegen ihres Einzelfallbezugs ohne Bedeutung sind.[16]

Mit dieser Entscheidung war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum familienrechtlichen Kooperationsvertrag zwischen Ehegatten im Wesentlichen abgeschlossen.

[10] Die nachfolgende Übersicht wurde in größerer Ausführlichkeit bereits im Beitrag des Verfassers Zugewinnausgleich und Nebengüterrecht – eine vergleichende Betrachtung mit Blick auf die lex ferenda unter besonderer Berücksichtigung von Wertsteigerungen und Nutzungen, FF 2021, 487, dargestellt; auf die dortigen weiteren Ausführungen wird zur Ergänzung verwiesen.
[11] BGH FamRZ 1972, 201 = JR 1972, 244.
[12] Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich, und gesetzlichem Güterstand Tübingen 1970.
[13] BGHZ 84, 361 = FamRZ 1982, 910.
[14] Klammerzusatz vom Verfasser.
[15] Die im Nebengüterrecht grundsätzlich konkurrierende Anspruchsgrundlage der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist in Familienheimfällen nicht anwendbar, bei denen es am erforderlichen Rechtsgeschäftswillen (subjektiver Gesellschaftstatbestand) fehlt. Der Geschäftswille richtet sich mit dem Familienheim nämlich auf einen rein eheimmanenten und somit nicht auf einen gesellschaftsrechtlichen Zweck. Die Innengesellschaft spielt daher im obenstehenden Beispielsfall keine Rolle. Es verbleiben bei Ehegatten die Anspruchsgrundlagen der ehebezogenen Zuwendung und des familienrechtlichen Kooperationsvertrages (die beiden Unterfälle des übergeordneten familienrechtlichen Vertrags sui generis über den Ausgleich ehelicher Wertschöpfungen), vgl. auch BGH FamRZ 1972, 201 = JR 1972, 244.
[16] Z.B. noch messbar vorhan...

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