Entscheidet sich der Nießbrauchsberechtigte für eine jährliche Versteuerung nach dem Jahreswert, so ist fraglich, wie die ihm zustehenden Freibeträge (persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) zu berücksichtigen sind. Ist die nießbrauchsberechtigte Person der Ehegatte, so rechnet auch die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG zu den Freibeträgen, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Gleiches dürfte auch für den eingetragenen Lebenspartner gelten.

Bei der Sofortversteuerung sind die Freibeträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen.

Bei der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG werden die o. a. Freibeträge dagegen durch die Aufzehrungsmethode berücksichtigt. Alternativ hat der Steuerpflichtige aber auch die Möglichkeit, die Kürzungsmethode zu wählen. Dies erfolgt durch entsprechenden Antrag.

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