Rz. 275
Gesetzlicher Güterstand ist seit 1.12.1966 die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1400 ff. CC), bei der das gemeinschaftliche Vermögen grundsätzlich alles umfasst, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben.[852] Zum Eigengut des jeweiligen Ehegatten gehören insbesondere die Gegenstände, die ihm am Tage der Eheschließung gehörten, und diejenigen, die er im Verlauf der Ehe durch Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung erwirbt.[853] Das Gesamtgut kann jeder Ehegatte selbst verwalten und auch selbst darüber verfügen. Verkauf oder gesellschaftsrechtlicher Beitrag eines Grundstücks, Hypothekenkredite und Schenkungen erfordern aber die Zustimmung beider Eheleute.[854] Hinsichtlich der Eigengüter sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Eigentümerehegatten unantastbar. Es existiert aber als Einschränkung: wenn die Familienwohnung nur einem der Ehegatten alleine gehört, kann dieser ohne Zustimmung des anderen die Wohnung weder verkaufen noch belasten.[855]
Rz. 276
Als Wahlgüterstände stehen die Gütertrennung (Art. 1536 ff. CC) sowie Modifikationen der Errungenschaftsgemeinschaft bis hin zur universellen Gütergemeinschaft zur Verfügung. Neu ist der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.[856] Nach der Eheschließung bestehen allerdings für den Abschluss eines Ehevertrages teilweise zeitliche und inhaltliche Schranken sowie Genehmigungserfordernisse.[857] Güterrechtliche Vereinbarungen müssen, um Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Dritten zu erlangen, auf der Heiratsurkunde vermerkt werden.[858]
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