Rz. 271

Gesetzlicher Güterstand ist eine Gütertrennung, bei der erst bei Beendigung der Ehe oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich stattfindet.[840] Die daraus resultierende grundsätzlich freie Verfügungsbefugnis jedes Ehegatten wird dadurch eingeschränkt, dass unbewegliches Vermögen, das diesem Vermögensausgleich unterliegt, ohne Einwilligung des anderen Ehegatten weder veräußert noch hypothekarisch belastet werden darf, anderenfalls eine solche Verfügung ungültig ist, wenn der andere Ehegatte innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnisnahme Einspruch erhebt.[841] Nicht unter dieses Gattenanteilsrecht fallen insbesondere Gegenstände, die durch Ehevertrag, Schenkungsurkunde oder Testament davon ausgenommen wurden, wie auch Surrogate gattenanteilsfreien Vermögens.[842] Eine weitere Beschränkung ist darin zu sehen, dass Schenkungen zwischen den Ehegatten nur gültig sind, wenn es sich um übliche Schenkungen handelt, die nicht in einem Missverhältnis zu den Verhältnissen des Schenkenden stehen.[843]

 

Rz. 272

Vertragliche Güterstände gibt es im finnischen Recht nicht, es sind aber Vereinbarungen über das zum Gattenanteilsrecht gehörende Vermögen möglich.[844]

[840] Bergmann/Ferid/Henrich/Arends, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Finnland, S. 28.
[841] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 396.
[842] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 396.
[843] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 396.
[844] Bergmann/Ferid/Henrich/Arends, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Finnland, S. 29; Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 396.

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