Rz. 264

Für nach dem 27.12.1977 geschlossene Ehen ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft, für vorher geschlossene die allgemeine Gütergemeinschaft.[827] Die allgemeine Gütergemeinschaft kann auch durch Ehevertrag vereinbart werden. Daneben steht als Wahlgüterstand und in bestimmten Fällen als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung zur Verfügung.[828]

 

Rz. 265

Unabhängig vom Güterstand und damit als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren ist Art. 235 brasilianischer CC, nach dem u.a. ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen unbewegliches Vermögen oder Rechte an fremden unbeweglichen Vermögensstücken veräußern oder belasten kann.

[827] Schotten/Schmellenkamp/G. Schotten, IPR, Rn 393.
[828] Schotten/Schmellenkamp/G. Schotten, IPR, Rn 393.

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