Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) kann nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG als Werbungskosten abgesetzt werden (ab 2023: 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.[1]

Beziehen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften bleibt es den Ehegatten überlassen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten.

Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Fall der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den o. g. Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.

 
Hinweis

Lebenspartnerschaft

Der Sparer-Pauschbetrag kann auch von zusammen veranlagten Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) beansprucht werden.[2]

Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.

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