Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 EUR und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 EUR, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 EUR deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Kein Anspruch auf Begrenzung der Kirchensteuer
Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.
Der 4. Senat des FG Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten.
Der begehrte Erlass könne zunächst nicht auf § 227 AO gestützt werden, da die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig erscheine. Die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und sei daher vom Gesetzgeber gewollt.
Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthielten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer.
Bischöfliche Anordnung
Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 %igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen wären die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 15.6.2021, 4 K 1768/20 Ki, Newsletter des FG Münster v. 16.9.2021
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
296
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
268
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
261
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
203
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
188
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
153
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
138
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
137
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
137
-
Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026