Rz. 225

Für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, ihnen gleichgestellte Personen sowie Übersiedler aus der DDR sieht das in Art. 15 Abs. 4 EGBGB a.F. vorbehaltene Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4.8.1969 (BGBl I 1969, 1067) eine Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht vor. In das Gesetz sind im Wege der Analogie auch Spätaussiedler miteinzubeziehen.[720]

[720] Wandel, BWNotZ 1994, 85, 87 f.; Scheugenpflug, MittRhNotK 1999, 372, 376; Erman/Hohloch, BGB, Art. 15 Rn 51; a.A. Grüneberg/Thorn, BGB, Anh. zu Art. 15 Rn 1; OLG Hamm FamRZ 2010, 975 ließ das offen.

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