Rz. 305

Seit dem 1.1.1988 ist gesetzlicher Güterstand die sog. Errungenschaftsbeteiligung, bei der es sich um eine Gütertrennung mit Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes handelt.[930] Jeder Ehegatte ist dabei uneingeschränkt Eigentümer seiner Errungenschaft und seines Eigengutes (Art. 196 ZGB) und kann allein darüber verfügen (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Allerdings erfordert die Verfügung über im Miteigentum der Ehegatten stehende Vermögenswerte die Zustimmung des anderen Ehegatten.[931] Eine allgemeine Schranke besteht weiterhin dahingehend, dass bei Verfügungen über Rechte an Wohnräumen der Familie der Partner zustimmen muss, Art. 169 ZGB.

 

Rz. 306

Durch Ehevertrag kann Gütergemeinschaft (Art. 221 ZGB) oder Gütertrennung (Art. 247 ZGB) vereinbart werden.[932]

[930] Hegnauer, FamRZ 1986, 317, 320; Sturm, FamRZ 1993, 755.
[931] Wittibschlager, Einführung in das schweizerische Recht, Rn 177.
[932] Wittibschlager, Einführung in das schweizerische Recht, Rn 179 ff.; Mauch, BWNotZ 2001, 25, 38.

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