Rz. 268

Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Allerdings verbirgt sich hinter diesem Begriff ein besonderes System, bei dem die Eheleute während der Ehe bezüglich des von ihnen in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögens, obwohl dieses in die Gemeinschaft fällt, jeweils die volle und alleinige Verfügungsbefugnis behalten, so dass präzisierend von einer auf die Beendigung der Ehe "aufgeschobenen Gütergemeinschaft" gesprochen wird.[835] Vertragliche Güterstände gibt es nicht, jedoch bleibt Vorbehaltsgut alles, was dazu durch Ehevertrag erklärt wurde, als solches geschenkt oder durch Erbschaft erlangt wurde wie auch grundsätzlich die Surrogate von Vorbehaltsgut, § 21 EheG.[836]

 

Rz. 269

Unbewegliches Vermögen, das der Familie als Wohnung dient oder mit der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten verknüpft ist, darf nur mit Einwilligung des anderen veräußert oder verpfändet werden, andernfalls das Rechtsgeschäft zwar nicht ungültig, aber innerhalb bestimmter Fristen durch Urteil aufhebbar ist.[837] Schenkungen zwischen Verlobten und Ehegatten unterliegen nach §§ 29 ff. EheG materiellen und formellen Beschränkungen.[838]

[835] Süß, Rpfleger 2003, 53, 59; Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394 und Döbereiner, MittBayNot 2001, 264, 265 gehen deshalb davon aus, dass vor Eheauflösung kein Gesamthandsvermögen vorliegt.
[836] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394.
[837] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394.
[838] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394.

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