Rz. 120

Bei der Beendigung einer Innengesellschaft – also auch einer Ehegatteninnengesellschaft – kann ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, bestehen. Eine Ehegatteninnengesellschaft ist unabhängig von dem Güterstand, in dem die Ehegatten leben, möglich.[1] Regelmäßig ergingen die Entscheidungen des BGH bisher jedoch nur in den Fällen der Gütertrennung, weil bei der Zugewinngemeinschaft über die Ausgleichsforderung der jeweilige Ehegatte seinen Anteil an dem Vermögen erhält. Dennoch kann ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft neben dem Zugewinnausgleichsanspruch bestehen, wobei das Leben im gesetzlichen Güterstand ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages ist. Sollte ausnahmsweise im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einer Ehegatteninnengesellschaft bestehen, ist dieser bei dem berechtigten Ehegatten als Aktiva und bei dem verpflichteten Ehegatten als Passiva in dem Vermögen zu berücksichtigen – was aufgrund der Besonderheiten der Berechnung des Zugewinnausgleichs die Frage aufwirft, ob es sich überhaupt lohnt, derartige Ansprüche geltend zu machen. Dies dürfte sich nur dann lohnen, wenn das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten geringer ist als die Auseinandersetzungsforderung oder aufseiten des berechtigten Ehegatten ein Anfangsvermögen vorhanden ist, durch das die Auseinandersetzungsforderung ganz oder teilweise in der Zugewinnberechnung verringert wird.

 

Rz. 121

Vorab stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wann eine Ehegatteninnengesellschaft überhaupt vorliegt. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des BGH[2] ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten nach ihrer Funktion als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist.

 

Rz. 122

Gemeint sind damit insbesondere die Fälle, in denen beispielsweise der Geschäftsbetrieb auf den Namen eines der Eheleute lief, ohne dass ein entsprechender Gesellschaftsvertrag beide Ehegatten zu Inhabern des Geschäftes gemacht hätte, oder in denen ein Ehegatte in dem Betrieb des anderen Ehegatten ohne Arbeitsvertrag tätig war. In gleicher Art und Weise werden auch die Fälle behandelt, in denen zwar ein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, dieses aber unter Berücksichtigung der geleisteten Tätigkeit als unangemessen gering anzusehen ist.

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