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Hochzeitsgeschenke gehören nur dann in das Anfangsvermögen der Ehegatten, wenn sie ihnen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits übergeben waren. Geschenke, die zwar anlässlich der Hochzeit gemacht werden, aber erst nach der standesamtlichen Trauung überreicht werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen. Zu prüfen ist aber, ob sie möglicherweise in den privilegierten Erwerb fallen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Hochzeitsgeschenke jeweils beiden Ehegatten zur Hälfte zugewendet werden sollen.

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