Rz. 32

In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden. Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann.[1] Auskunft kann nicht nur über das Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens.[2] Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht der Vortrag konkreter Tatschen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen, aus. Insoweit kann bereits die Behauptung, der Ehegatte habe Geld auf einem bestimmten Konto beiseite geschafft, ausreichen.[3]

 

Rz. 33

Daneben besteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ein weiterer Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist inhaltsgleich mit dem des nachfolgend geschilderten § 1379 Abs. 2 BGB.

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