Rz. 251

Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist.

In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer angesehen werden kann, wenn diesem lediglich der Pflichtteil zugewandt worden ist, ist zu differenzieren. Die Verweisung auf den sogenannten kleinen Pflichtteil stellt nach allgemeiner Auffassung eine Enterbung dar, sodass dem überlebenden Ehegatten in diesen Fällen nicht die erbrechtliche Lösung offen steht, er vielmehr auf die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB zu verweisen ist. Ist hingegen der große Pflichtteil zugedacht worden, ist nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB von einem Vermächtnis auszugehen.[2]

 

Rz. 252

Greift die erbrechtliche Lösung, wird bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der aus § 1931 BGB ergebende gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht. Ein weiterer Zugewinnausgleich findet daneben nicht statt. Dabei ist es völlig ohne Bedeutung, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben oder nicht.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt dann

[1] Koch, in Münchener Kommentar, § 1371 Rn. 24.
[2] Weinreich, in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, § 1371 Rn. 16.

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