Rz. 30

Die einzelnen Auskunftsansprüche bestehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

3.1.1.1 Auskunftsanspruch vor der Trennung

 

Rz. 31

Bereits vor der Trennung der Ehegatten besteht eine wechselseitige Unterrichtungsverpflichtung mit dem Inhalt, sich gegenseitig in groben Zügen über Vermögensbewegungen oder die Verwendung des Einkommens zu unterrichten.[1] Diese Unterrichtungsverpflichtung wird aus § 1353 Abs. 1 BGB hergeleitet. Belege und ausführliche Verzeichnisse können nicht verlangt werden.

 

Empfehlung:

Die beharrliche Weigerung eines Ehegatten, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten, kann bereits vor der Trennung einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 Nr. 4 BGB begründen.[2]

3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

 

Rz. 32

In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden. Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann.[1] Auskunft kann nicht nur über das Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens.[2] Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht der Vortrag konkreter Tatschen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen, aus. Insoweit kann bereits die Behauptung, der Ehegatte habe Geld auf einem bestimmten Konto beiseite geschafft, ausreichen.[3]

 

Rz. 33

Daneben besteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ein weiterer Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist inhaltsgleich mit dem des nachfolgend geschilderten § 1379 Abs. 2 BGB.

3.1.1.3 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB

 

Rz. 34

Bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) entsteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Mit der Einführung dieses Auskunftsanspruchs soll den Ehegatten ein Instrument an die Hand gegeben werden, um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aufdecken zu können. Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB ist im Zusammenhang zu sehen mit der Regelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach welcher der auskunftspflichtige Ehegatte den Verbleib seines Vermögens darzulegen und zu beweisen hat, wenn es sich zwischen Trennungszeitpunkt und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vermindert hat. Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (und damit auch nach § 1379 Abs. 2 BGB) besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.[1]

 

Rz. 35

Die besondere Schwierigkeit bei diesem Auskunfts- und Beleganspruch kann in der Praxis darin bestehen, den Trennungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen; die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft denjenigen, der den Auskunftsanspruch geltend macht. Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es auch dann, wenn sich die Trennung nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen hat, sondern sie schleichend eingetreten ist, also die Ehegatten sich peu à peu immer mehr voneinander entfremdet haben, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben immer weniger wurden und der "scheibchenweise" eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hat, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit vorangeschritten war, dass von einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB gesprochen werden kann.[2] Andererseits darf sich der Auskunftspflichtige nicht mit dem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungsdatums begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungsvorgangs (zeitlich) im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen.[3]

Dieser Schwierigkeit kann nicht dadurch begegnet werden, dass ein Antrag auf Feststellung des Trennungszeitpunktes gestellt wird. Der Trennungszeitpunkt ist nach überwiegender Auffassung kein (zwischenfeststellungsfähiges) Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der BGH hat diese Frage bis...

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