Rz. 10

Nach heute herrschender Meinung enthält § 1365 BGB zudem das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis. Dies bedeutet, der Dritte muss wissen, dass das Rechtsgeschäft über einen Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Verfügenden erfasst. Zumindest muss er die Verhältnisse kennen, aus denen sich Rückschlüsse hierauf positiv ergeben.[1] Diese positive Kenntnis des Dritten muss zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts vorgelegen haben.[2] Spätere Zeitpunkte sind für die Kenntnis des Dritten unerheblich.

 

Beispiel

Verpflichtet sich der Ehemann zur Übereignung eines Grundstücks und hat der Dritte zu diesem Zeitpunkt keine positive Kenntnis davon, dass dieses Grundstück sein gesamtes Vermögen darstellt, bedarf das Erfüllungsgeschäft auch dann nicht der Zustimmung der Ehefrau, wenn der Dritte zwischenzeitlich erfahren hat, dass das Grundstück das gesamte Vermögen darstellt.

 

Rz. 11

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf eine Kenntnis des Dritten beruft.

[1] BGH, Urteil v. 16.2.1965, VI ZR 247/63, NJW 1965, 909.
[2] BGH, Urteil v. 16.5.1990, XII ZR 37/89, FamRZ 1990, 970.

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