Rz. 15

Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die verweigerte Zustimmung eines Ehegatten ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und der Ehegatte sie entweder ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit bzw. Abwesenheit an der Abgabe der Zustimmungserklärung gehindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Die Frage, ob das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprach, ist nach dem Familieninteresse zu bewerten, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute, abzuwägen ist.[1]

 

Rz. 16

Ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Zustimmung wird insbesondere dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn für die anderen Ehegatten die Gefahr besteht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch später nicht mehr realisierbar wäre.[2]

 

Rz. 17

Für ein solches Ersetzungsverfahren ist seit dem 1.9.2009 das Familiengericht zuständig. Antragsberechtigt ist allein der verfügende Ehegatte, nicht der Dritte.

 

Empfehlung:

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB könnte wie folgt formuliert werden:

Es wird beantragt,

die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Übertragung des im Grundbuch von..., Amtsgericht..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücks, Gemarkung ..., Flurstücke ..., an XY (Name des Dritten) unter den Bedingungen des beigefügten Notarvertrages des Notars ... (Beurkundungsnr. ...) zu ersetzen.

[2] LG Koblenz, Beschluss v. 21.1.1997, 2 T 6/97, FamRZ 1998, 163.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge