1. Ersetzung der Zustimmung

    Gericht einschalten

    Da die Versteigerung meist anlässlich einer Scheidung der Eheleute und nur mangels einverständlicher Regelung beantragt wird, liegt es auf der Hand, dass die Zustimmung vom anderen Ehegatten nicht selten verweigert wird. In diesem Fall kann der verfügende Ehegatte durch entsprechenden Antrag die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung durch das Gericht überprüfen und die Zustimmung ersetzen lassen.[1] Die gerichtliche Entscheidung hat dann dieselbe Wirkung wie die Einwilligung des anderen Ehegatten.[2]

    Voraussetzung für die Ersetzung ist insbesondere, dass

    • die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und
    • der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert.

    Ob eine Teilungsversteigerung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute abzuwägen ist.[3]

  2. Zuständigkeit und Entscheidung

    Familiensache

    Da es sich bei dem Ersetzungsverfahren um eine Güterrechtssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit[4] handelt, sind die Vorschriften des FamFG anzuwenden. In den meisten Fällen beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners.[5]

    Mehrere Möglichkeiten

    Die Entscheidung des Familiengerichts hängt zunächst davon ab, ob es die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB für erfüllt erachtet oder nicht: Hält es die Teilungsversteigerung für nicht zustimmungsbedürftig, trifft es keine Entscheidung, sondern erteilt ein so genanntes Negativattest. Bei Annahme der Zustimmungsbedürftigkeit hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 2 BGB mehrere Möglichkeiten der Entscheidung – je nach Bewertung der Zustimmungsverweigerung.[6]

[1] § 1365 Abs. 2 BGB.
[2] § 894 ZPO.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 10.1.2007, 16 Wx 237/06, NJW-RR 2008 S. 8.
[4] §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG.
[5] § 261 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 12, 13 ZPO.
[6] Dazu Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, 3. Aufl. 2016, Rn. 52b; Cirullies, FPR 2013, S. 352, 354 je m. w. N.

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