Rz. 21

Eine weitere Einschränkung der in § 1364 BGB normierten freien Vermögensverwaltung findet sich in § 1369 BGB wieder. Danach kann ein Ehegatte über ihm allein gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt oder die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt wird (§ 1369 Abs. 2 BGB). Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte gegen den Willen des anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände ihrer Bestimmung entzieht und dadurch die Haushaltsführung der Familie erschwert.

 

Rz. 22

Die Begrifflichkeit des "ehelichen Haushalts" ist identisch mit der des Haushaltsgegenstandes im Sinne des § 1361a BGB. Haushaltsgegenstände sind danach alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.[1] Unter § 1369 BGB fallen nicht die Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch nur eines Ehegatten bestimmt sind und Gegenstände, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

 

Rz. 23

Verfügt ein Ehegatte entgegen der Vorschrift des § 1369 BGB über Haushaltsgegenstände, steht dem anderen Ehegatten ein Rückschaffungsanspruch gegen den Erwerber nach §§ 1369 Abs. 3, 1368 BGB zu. Da für eine Rechtsverfolgung gegen den Erwerber die Kenntnis seiner Person unabdingbar ist, hat der Anspruch stellende Ehegatte einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten bezüglich der Identität des Erwerbers.[2]

 

Rz. 24

Die Vorschriften der §§ 13661368 BGB gelten bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 3 BGB entsprechend.

[1] Götz, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1361a Rn. 3.
[2] OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.10.2003, 2 WF 319/03, FamRZ 2004, 1105.

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