Rz. 34

Bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) entsteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Mit der Einführung dieses Auskunftsanspruchs soll den Ehegatten ein Instrument an die Hand gegeben werden, um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aufdecken zu können. Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB ist im Zusammenhang zu sehen mit der Regelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach welcher der auskunftspflichtige Ehegatte den Verbleib seines Vermögens darzulegen und zu beweisen hat, wenn es sich zwischen Trennungszeitpunkt und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vermindert hat. Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (und damit auch nach § 1379 Abs. 2 BGB) besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.[1]

 

Rz. 35

Die besondere Schwierigkeit bei diesem Auskunfts- und Beleganspruch kann in der Praxis darin bestehen, den Trennungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen; die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft denjenigen, der den Auskunftsanspruch geltend macht. Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es auch dann, wenn sich die Trennung nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen hat, sondern sie schleichend eingetreten ist, also die Ehegatten sich peu à peu immer mehr voneinander entfremdet haben, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben immer weniger wurden und der "scheibchenweise" eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hat, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit vorangeschritten war, dass von einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB gesprochen werden kann.[2] Andererseits darf sich der Auskunftspflichtige nicht mit dem bloßen Bestreiten des behaupteten Trennungsdatums begnügen. Er muss seine Sicht des Trennungsvorgangs (zeitlich) im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen.[3]

Dieser Schwierigkeit kann nicht dadurch begegnet werden, dass ein Antrag auf Feststellung des Trennungszeitpunktes gestellt wird. Der Trennungszeitpunkt ist nach überwiegender Auffassung kein (zwischenfeststellungsfähiges) Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der BGH hat diese Frage bisher zwar offen gelassen, in seinem Beschluss vom 8.7.2020[4] die Frage, ob die Feststellung des Trennungszeitpunkts ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellt, allerdings als "zweifelhaft" bezeichnet.

Das Getrenntleben selbst stellt zwar ein Rechtsverhältnis dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginnt. Beim Zeitpunkt der Trennung handelt es sich nach überwiegender Auffassung lediglich um eine tatsächliche Vorfrage des Rechtsverhältnisses des Getrenntlebens.[5]

 

Empfehlung:

Für die Berechnung der Ausgleichsforderung ist dieser Auskunftsanspruch eigentlich nicht erforderlich. Dennoch sollte er im Hinblick auf die sich aus § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebende Beweislastumkehr in jedem Fall geltend gemacht werden.

Außergerichtlich könnte das Auskunftsverlangen bezogen auf das Trennungsvermögen wie folgt formuliert werden:

Sehr geehrter Herr...,

(...)

Da Sie mit Ihrer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommt auch ein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung in Betracht. Gemäß § 1379 Abs. 2 BGB schulden Sie unserer Mandantin Auskunft über den Bestand Ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch, bezogen auf den (genaues Trennungsdatum), wird hiermit geltend gemacht.

Die Auskunft ist in der Form eines in sich geschlossenen, systematischen Verzeichnisses zu erteilen, das sämtliche Aktiva und Passiva umfasst. Die jeweiligen Angaben sind zu belegen, und zwar im Einzelnen für Bank- oder Sparguthaben durch entsprechende Kontoauszüge, für Aktiendepots durch entsprechende Depotbestätigungen, für Firmen oder Firmenbeteiligungen durch Vorlage der Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, bei Fahrzeugen die Angabe der wertbildenden Faktoren wie Fabrikat, Modell, Baujahr, Kilometerleistung, Sonderausstattung etc., für Grundstücke durch die jeweiligen Grundbuchauszüge, bei bebauten Grundstücken zusätzlich die Baubeschreibungen und die Angabe sonstiger wertbildender Faktoren wie z. B. Mietverträge bei Fremdvermietung. Diese Aufzählung ist keine abschließende, sodass bei entsprechenden Vermögenswerten der Nachweis durch andere als die oben angeführten Belege notwendig sein kann.

Für diese Auskunftserteilung und Belegbeibringung haben wir uns eine Frist auf den ... notiert.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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