Einführung

Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die rechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der bestehenden Ehe. Die weitaus größte Bedeutung kommt in der Praxis dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu. Dieser Güterstand ist seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes zum 1.7.1958 der gesetzliche Güterstand; in den neuen Bundesländern ist die Zugewinngemeinschaft seit dem 3.10.1990 gesetzlicher Güterstand. Ehen, die bereits vor diesen Daten geschlossen wurden, wurden am 1.7.1958 bzw. am 3.10.1990 in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt, es sei denn, die Eheleute haben eine gegenteilige gerichtliche Erklärung abgegeben.

Die weit überwiegende Anzahl der Eheleute lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da sie keine anderweitige Regelung treffen. Im Falle der Scheidung kommt dem Zugewinnausgleichsrecht – neben dem Unterhaltsrecht – regelmäßig die wirtschaftlich bedeutendste Rolle zu. Um der überragenden Bedeutung der Zugewinngemeinschaft in der alltäglichen Praxis gerecht zu werden, wird der gesetzliche Güterstand in diesem Werk schwerpunktmäßig behandelt.

Das Zugewinnausgleichsrecht wurde zuletzt im Zuge der weitgehenden familienrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre in einigen wichtigen Punkten verändert. Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (ZuGewAusglÄndG) wurde am 10.7.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.9.2009 in Kraft. Die Reform hat das Zugewinnausgleichsrecht zwar nicht grundlegend geändert, da sich das Güterrecht von 1957 aus Sicht des Gesetzgebers als Musterbeispiel für ein klares und straffes Regelungswerk bewährt hat.[1] Sie hat jedoch viele Kritikpunkte und Ungerechtigkeiten beseitigt und muss überwiegend als gelungen bezeichnet werden.

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. 2017 I S. 2787) wurde das Eherecht auf Personen gleichen Geschlechts ausgeweitet. Bestehende Lebenspartnerschaften können gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Die neuen Regelungen traten am 1.10.2017 in Kraft. Seither können neue Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht mehr begründet werden.

[1] BT-Drucksache 16/10798, S. 11.

1 Einleitung

 

Rz. 1

Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu, die bis zum 1.10.2017 begründet werden konnte. Sofern also im Folgenden von "Ehegatten" die Rede ist, sind damit auch die Lebenspartner gemeint.

Der Sinn des Zugewinnausgleichs besteht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen; denn die auf Lebenszeit angelegte Ehe verbindet die Ehegatten in einer von Gleichberechtigung geprägten partnerschaftlichen Gemeinschaft, die gegenseitige Verpflichtungen auch in vermögensrechtlicher Hinsicht schafft.[1]

[1] BT-Drucksache 16/10798, S. 10.

2 Wirkungen des gesetzlichen Güterstands während der Ehe

 

Rz. 2

Dem Kern nach ist auch die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, denn während der Ehe entsteht keine Gemeinschaft. § 1363 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes während der Ehe nicht zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten verschmelzen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines jeweiligen Vermögens.

 

Rz. 3

Damit einhergehend haftet auch jeder Ehegatte allein für seine Verbindlichkeiten, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube in der Bevölkerung, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Schuldverbindlichkeiten des anderen Ehegatten per Gesetz haften. Eine solche Haftung für Verbindlichkeiten, die der andere Ehegatte eingegangen ist, kennt das Gesetz nur ausnahmsweise in Form des § 1357 BGB (sogenannte Schlüsselgewalt).

 

Rz. 4

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1364 BGB verwaltet auch jeder Ehegatte im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes sein Vermögen selbstständig. Jeder Ehegatte kann also grundsätzlich frei entscheiden, was er mit seinen Vermögenswerten tut oder unterlässt. Beschränkungen dieser Verwaltungsfreiheit ergeben sich aber nach Maßgabe der §§ 13651369 BGB.

2.1 Verfügungen über Vermögen im Ganzen

 

Rz. 5

§ 1365 BGB regelt, dass ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB bezweckt zweierlei: Zum einen soll sie die Anwartschaft der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen.[1] Zum anderen soll sie verhindern, dass ein Ehegatte ohne ...

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