Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.2 Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 ErbStG

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbStG findet Anwendung, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners beendet wird. Im Einzelnen kommen hier folgende Möglichkeiten in Betracht:[1] Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner wird gesetzlicher Erbe. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.3.4.2 Erbrecht des Ehegatten unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft

Allgemeines Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung: Erbrechtliche Lösung Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.2 Zugewinngemeinschaft

Auch eingetragene Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben (§ 6 Satz 1 LPartG). In diesem Fall gelten die für Ehegatten entsprechenden Bestimmungen (§ 6 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1363 Abs. 2 BGB sowie § 1364 BGB – § 1390 BGB). Es kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Punkt 1.1 und 1.2). Praxis-Beisp...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.4 Zugewinnausgleichsforderung

Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Wichtig Entstehungszeitpunkt der Zugewinnausgleichsforderung Diese kommt mit der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zur...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.1 Anfangsvermögen

Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand besaß (§ 1374 Abs. 1 BGB). Waren auch Verbindlichkeiten vorhanden, so sind diese abzuziehen. Nach § 1374 BGB sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Das Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein.[1] Zur Wertermittlung des Anfangsvermögens ist ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.3.1 Allgemeines

Die Zugewinngemeinschaft bei eingetragenen Lebenspartnern endet, wenn die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft aufheben, den Güterstand wechseln oder beim Tod eines Lebenspartners.mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.5 Anrechnung von Vorausempfängen auf die Ausgleichsforderung

Hat ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Zuwendungen erhalten, sind diese bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung anzurechnen, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (§ 1380 BGB). Die Anrechnung geschieht, indem zum einen die Zuwendung dem Zugewinn des Schenkers (Erblassers) hinzugerechnet und gleichzeitig beim anderen Ehegatten vom Zugewinn abgerechnet w...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.2 Endvermögen

Unter dem Endvermögen wird das Vermögen eines Ehegatten verstanden, welches dieser bei der Beendigung des Güterstands hatte (§ 1375 Abs. 1 BGB). Auch hier gilt, dass vorhandene Schulden über die Höhe des Aktivvermögens abgezogen werden dürfen, das Endvermögen kann also auch negativ sein (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Wertermittlung des Endvermögens ist der Wert zugrunde zu l...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.4 Berücksichtigung von Hinterbliebenenbezügen

Hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf steuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, unterliegen diese der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach Ansicht des BFH[1] und der Finanzverwaltung[2] sind die Hinterbliebenenbezüge (mit dem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert) dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzuzurechnen. Damit tritt eine Erhöhung der steuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / Zusammenfassung

Überblick Der zwischen Ehegatten am häufigsten gewählte Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder dadurch, dass die Ehegatten nichts vereinbaren, dann tritt er automatisch ein. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist eine Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgl...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.3.5 Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG

a) Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Weichen die Verkehrswerte von den Steuerwerten ab, ist nur der Teil der Ausgleichsforderung steuerfrei, welcher dem Verhältnis des Steuerwerts des Endvermögens zum Verkehrswert des Endvermögens entspricht (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG). Diese Vorschrift ist in 2009 trotz Anhebung der Steuerwerte beibehalten worden. Es s...mehr

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ZErb 02/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Althoff Die außerordentlichen Testamente in der deutschen Rechtsordnung 2023 Nomos, ISBN 978-3-7560-1230-5, 169 EUR Eine Dissertation, die von Musche...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / e. Ehegattenerbrecht

Erbberechtigter Ehegatte ist der überlebende Ehegatte, sofern er nicht geschieden ist und gegen ihn kein rechtskräftiges Urteil über die Trennung von Tisch und Bett existiert ("séparation de corps et de lit") gem. Art. 732 CC. Dies gilt seit dem Gesetz Nr. 2013-104 vom 17.5.2013, in Kraft seit 18.5.2013, auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare, nicht aber für gePACSte Paare....mehr

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FF 02/2024, Die Privilegier... / I. Die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung zu den Ausgleichsansprüchen zwischen Ehegatten

Mit seiner Entscheidung vom 11.1.1972[11] führte der Bundesgerichtshof, auf eine berühmte Arbeit von Lieb aufbauend,[12] die Grundsätze zum familienrechtlichen Vertrag sui generis ein. Dies zunächst nur in der Ausprägung des Vertrages über eine ehebezogene Zuwendung, da über den Ausgleich von Arbeitsleistungen (noch) nicht zu entscheiden war. Ein solcher Fall kam am 8.7.1982[...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.4 Erbschaftsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten

Und-Konten sowie Oder-Konten werden bei der Erbschaftsteuer gleich behandelt. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung (entsprechend der Vermutungsregelung des § 430 BGB) grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von wem die Geldeinzahlungen auf dem Konto stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten den Nachwei...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 5 Begrenzung der Steuerermäßigung

In § 27 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung für die Steuerermäßigung vorgesehen. Hiernach darf die für den Letzterwerb errechnete Steuerermäßigung den Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn auf die Steuer für das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs der entsprechende Vomhundertsatz des Letzterwerbs angewandt wird. Es muss also eine Vergleichsberechnung angestellt werde...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4.1 Übergang von nur begünstigten Vermögen

Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen. Praxis-Beispiel Übergang von nur begünstigtem Vermögen Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2022 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt S und wird von s...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4.2 Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Der Fall, dass nur begünstigtes Vermögen übergeht, dürfte wohl die Ausnahme sein. In der Regel wird der Letzterwerb sowohl begünstigtes Vermögen als auch eigenes Vermögen des Erblassers beinhalten. Hier ist zunächst die Steuer zu ermitteln, welche auf das begünstigte Vermögen entfällt. Denn nur auf diese Steuer ist letztendlich der jeweilige Vomhundertsatz des § 27 Abs. 1 Erb...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Umfang der Berücksichtigung von Vermögen. Sie stellt klar, dass verwertbares Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist, bevor die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Maßgebend sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte, nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten (BSG...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Gesetzlicher Güterstand des BGB

Rz. 95 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) hält die Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner[240] völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Beendigung der Ehe erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB). Jeder Ehegatte hat allein die uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein bei Eheschließung vorhandenes und nachher...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 33 [Nachweis über Güterstand]

Aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2023 durch Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters vom 31.10.2022 (BGBI I, S. 1966); Wegen evtl. offener Fragen vgl. 8. Auflage.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Rz. 102 Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die Gütertrennung vereinbart haben oder für die kraft Gesetzes der Güterstand der Gütertrennung gilt, bestehen keine güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen.mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 4. Inhaltliche Auswirkungen auf die Vereinbarungen zum Güterstand

Rz. 424 Nach Auffassung des BGH erweist sich der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Danach ist die eheliche Lebensgemeinschaft "als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft".[985] Der Zugewinn stellt nicht auf den Bedarf ab. Dazu hingegen dient der Unterhalt. Diese Einschätzun...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / a) Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft

Rz. 93 Durch den Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft werden die beiden Vermögenssubstanzen der Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, dem sog. "Gesamtgut" verschmolzen (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gesamtgut entsteht kraft Gesetzes und Bedarf infolgedessen keines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes (§ 1416 Abs. 2 Hs. 2 BGB). Durch diese Maßnahme wird ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Deutsch-französischer Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft

Rz. 109 § 1519 BGB i.V.m. dem Gesetz zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vom 15.3.2012[276] erlaubt deutsch-französischen Ehepaaren die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft (WZG).[277] Art. 5 WZGA erlegt für die WZG dem Ehegatten-Eigentümer der Ehewohnung ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 23. Gesetzlicher Güterstand in sonstigen Staaten

Rz. 325 Afghanistan: Gütertrennung Ägypten: Gütertrennung Albanien: Errungenschaftsgemeinschaft Algerien: Gütertrennung Angola: Errungenschaftsgemeinschaft Aserbaidschan: Errungenschaftsgemeinschaft Bahamas: Gütertrennung Belarus (Weißrussland): Errungenschaftsgemeinschaft Bosnien-Herzegowina: Errungenschaftsgemeinschaft Bulgarien: Errungenschaftsgemeinschaft China (Hongkong): Gütertr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Andere Güterstände

Rz. 110 Eine Errungenschaftsgemeinschaft deutschen Rechts (§§ 1519 ff. BGB a.F.) kann seit 1.7.1958 nicht mehr neu vereinbart werden,[278] gilt aber für frühere ehevertragliche Regelungen weiter. Für den im Beitrittsgebiet bis zum 3.10.1993 maßgebenden gesetzlichen Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft des FGB ist die Überleitungsvorschrift des Art. 234 § 4 EGBGB zu...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / III. Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 445 In der Praxis kommt es weit häufiger zu einer Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, welche die Zugewinnansprüche bei Scheidung ausschließt, als zu einer reinen Gütertrennung. In der vertraglichen Anpassung der Zugewinngemeinschaft liegt daher heute die zentrale Gestaltungsaufgabe. 1. Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall Rz. 446 Die Vorteile des Ausschlusses...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung des Güterstandes

Rz. 9 Da eine dingliche Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten nicht eintritt, ist die eigentliche Rechtswirkung der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch im Rahmen dieses Zugewinnausgleichs wird der andere Ehegatte nicht dinglich an den Vermögensgütern des Ehepartners beteiligt, sondern er erhält nur eine A...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 2. Aufhebung der Gütertrennung mit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 433 Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist mittlerweile verbreiteter und im Lichte des § 5 ErbStG auch zumeist erbschaftsteuerlich günstiger als die Gütertrennung. Viele Ehegatten haben jedoch zu Beginn ihrer Ehe Gütertrennungsverträge geschlossen, die heute nicht mehr sinnvoll sind, aber auch zwischenzeitlich nie mehr überprüft wurden. Anlass für eine Beratung bieten...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / VII. Der deutsch-französische Wahlgüterstand

Rz. 148 Zwischen Deutschland und Frankreich wurde 2010 das Abkommen über den deutsch-französischen Wahlgüterstand ("WZGA") geschlossen. Die Regelungen sind zum 1.5.2013 in Kraft getreten.[361] Die Umsetzung in nationales Recht wurde in Deutschland in § 1519 BGB geregelt, der seinerseits auf das Abkommen verweist und die Anwendung des § 1412 BGB ausschließt. Dieser Güterstand[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Grundbuchrechtliche Folgen einer Vergemeinschaftung

Rz. 234 Fällt ein deutsches Grundstück in ein gemeinschaftliches Gut nach ausländischem Güterrecht, so können die Ehegatten nicht als Bruchteilseigentümer eingetragen werden.[740] Vielmehr ist die aus dem fremden Güterrecht sich ergebende gemeinschaftliche Bindung als gemeinschaftliches Rechtsverhältnis nach § 47 GBO zu bezeichnen.[741] Dabei muss der ausländische Güterstand...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Güterstandsschaukel

Rz. 94 Eine weitere Variante, um die Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, kann darin bestehen, dass die Ehegatten per Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Dadurch wird kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst (§§ 1372, 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Diese Konstruktion nennt man "Güterstandsschaukel". Die Vermögenswerte, die durch den Wechsel übertra...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 3. "Güterstandsschaukel"

Rz. 437 Die Gütertrennung kann schließlich i.R.d. sog. "Güterstandsschaukel" vereinbart werden, um Die Güterstandsschaukel hat in d...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 429 Ehegatten, die nach Abwägung aller zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkte für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren möchten, treffen diese Wahl meist ausdrücklich i.R. eines Ehevertrages. Dabei wird entweder der bisher entstandene Zugewinn ausgeglichen oder aber es wird auf den bisher entstandenen Zugewinn ehevertraglich verzichtet. Die notarielle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gemeinschaftsverhältnis

Rz. 74 Auf Veräußerer- oder Erwerberseite können mehrere Personen an der Auflassung beteiligt sein. Das GBA hat zu prüfen, ob das zur Eintragung beantragte Gemeinschaftsverhältnis generell möglich und im konkreten Eintragungsverfahren das richtige ist.[164] Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das GBA aber nicht schon bei bloßen Zweifeln, sonde...mehr

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ZErb 01/2024, Familienrecht

Durch die Wahl des Güterstandes sowie Vornahme bestimmter familienrechtlicher Regelungen können sowohl Pflichtteilsansprüche als auch die Erbschaftssteuerbelastung reduziert werden. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil ...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / III. Ehevertragliche Gestaltungen

Rz. 25 Ferner sollte überdacht werden, ob es bei dem bestehenden Güterstand verbleiben kann oder ob gegebenenfalls ein anderer Güterstand vorteilhafter wäre. Der richtige Güterstand kann je nach Familienstruktur zu einer geminderten Pflichtteilsquote und zu einem zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag führen (§ 5 ErbStG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 264 Für nach dem 27.12.1977 geschlossene Ehen ist gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft, für vorher geschlossene die allgemeine Gütergemeinschaft.[827] Die allgemeine Gütergemeinschaft kann auch durch Ehevertrag vereinbart werden. Daneben steht als Wahlgüterstand und in bestimmten Fällen als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung zur Verfügung.[828] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 293 Gesetzlicher Güterstand ist die allgemeine Gütergemeinschaft, Art. 1:93 ff. B.W. Das Gesamtgut umfasst das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten, Art. 1:94 B.W.[895] Für Eigentum, welches aufgrund letztwilliger Verfügung oder Schenkung erworben wird, gilt dies aber nicht, wenn der Testator oder Schenker bestimmt hat, dass das Eigentum nicht Teil de...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Störung der Geschäftsgrundlage

Rz. 152 Die Rspr. hat in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen Zuwendungen unter Ehegatten nicht als Schenkung eingeordnet, sondern als sog. unbenannte (oder ehebezogene) Zuwendungen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Ehegatten subjektiv nicht über die Unentgeltlichkeit einig sind, sondern die Zuwendung "um der Ehe willen" erfolgt, d.h. als Beitrag zur Verwirklich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 253 Nach Art. 16 Abs. 1 EGBGB a.F. ist bei Geltung eines ausländischen Güterstatuts und unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder hier ein Gewerbe betreibt, § 1412 BGB entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen dabei gleich. Bei dem genannten Inlandsbezug eines Eh...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 6. Höchstgrenze

Rz. 474 Darüber hinaus kann aber auch eine Begrenzung der Zugewinnforderung vereinbart werden. Dies kann etwa erfolgen durch Solche Begrenzungen lassen sich oft dann vereinbaren, wenn für die Ehegatten der entscheidende Ma...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / 2. Vermeidung der "güterrechtlichen Lösung" durch Ehe- und Erbvertrag mit gegenseitigem Pflichtteilsverzicht

Rz. 54 Gemäß § 1371 Abs. 2 BGB kann der überlebende Ehegatte den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB geltend machen, für den Fall, dass er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Der Pflichtteil bestimmt sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Außerdem kann der länger lebende Ehegatte nach § 1371 ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Notwendige Regelungsbereiche im Zivilrecht

Rz. 462 Wenn eine Regelung über die Herausnahme von Vermögensteilen aus dem Zugewinn gewünscht wird, so darf sich der Vertrag nicht nur auf die Anordnung der Herausnahme der Aktiva beschränken, sondern er muss sich auch mit den Passiva und dem weiteren Schicksal des herausgenommenen Vermögens befassen. Soweit das gesamte Betriebsvermögen herausgenommen wurde, erübrigen sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Sachrecht

Rz. 311 Nach dem gemeinspanischen "Codigo Civil" ist gesetzlicher Güterstand eine Errungenschaftsgemeinschaft, bei der zum gemeinsam zu verwaltenden Gesamtgut insbesondere gehört, was der Mann oder die Frau während der Ehe durch Arbeitstätigkeit oder sonst auf Kosten des gemeinsamen Vermögens erwirbt sowie die Früchte und Einkünfte aus Vorbehalts- und Sondergut.[942] Zum Son...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 195 Das EGBGB enthält keine Definition, was unter allgemeinen Ehewirkungen zu verstehen ist. Im Ergebnis hat Art. 14 EGBGB nur einen geringen unmittelbaren Anwendungsbereich.[642] Erfasst werden in etwa die in den §§ 1353–1362 BGB geregelten Sachbereiche.[643] Im Rahmen einer funktionalen Betrachtungsweise gehören zu den allgemeinen Ehewirkungen alle Fragen, die während ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 280 Das britische Recht kennt keinen Güterstand im eigentlichen Sinn.[870] Der einzige "Güterstand" des britischen Rechts ist damit letztlich die Gütertrennung, so dass Eigentümerstellung, Verfügungs- und Erwerbsbefugnis des jeweiligen Ehegatten durch die Ehe nicht beeinträchtigt werden.[871] Allerdings haben die britischen Gerichte die Befugnisse, insbesondere bei Schei...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Stichtag

Rz. 36 Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1374 Abs. 1 BGB). Das ist das Datum der Eheschließung oder auch der Abschluss eines Ehevertrages, mit dem Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Die Ehegatten können den Stichtag durch Ehevertrag einvernehmlich festlegen.[66] Für Altehen ist maßgeblicher Stich...mehr