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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 14 ... / 7. Form und Wirkung der Aufgabeerklärung

Josef Mitterpleininger
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Rn. 200

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Die gegenüber dem FA abzugebende Aufgabeerklärung des Betriebs muss aus Beweisgründen eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht werden (BFH v 11.05.2017, BFH/NV 2017, 1172); an eine bestimmte Form ist sie jedoch nicht gebunden. Sie kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben (BFH v 15.10.1987, BStBl II 1988, 257; BFH BStBl II 1988, 260); dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der die zu einer Betriebsaufgabe führenden Handlungen Verursachende in seinem Verhalten keine Betriebsaufgabe gesehen hat und die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe nicht auslösen wollte (BFH v 20.04.2020, BFH/NV 2020, 1051).

Liegt eine Aufgabeerklärung nicht vor, ist das bisherige BV idR so lange weiter als BV anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH 05.05.2011, BStBl II 2011, 792). Soweit der StPfl dem FA gegenüber vorbringt, er habe seinen Betrieb bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, ist im Auslegungswege entsprechend den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob sich der StPfl auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken oder ob er zugleich eine rechtsgestaltende Erklärung für den Fall abgeben will, dass sich das FA seiner Rechtsansicht nicht anschließen wird (BFH v 30.06.2005, BFH/NV 2005, 1997); dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (BFH v 19.07.2007, BFH/NV 2007, 1885).

Macht der StPfl geltend, dass der landw Betrieb bereits einmal in weit zurück liegenden Zeiten aufgegeben wurde, trägt er hierfür die Feststellungslast (BFH v 14.05.2009, BStBl II 2009, 811; BFH v 17.05.2018, BFH/NV 2018, 1249); dies gilt selbst dann, wenn beim FA-Akten nicht mehr existieren (BFH...

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