Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Gütergemeinschaft

Rz. 232 Güterstände, bei denen gemeinschaftliches Vermögen gebildet wird, werden regelmäßig als Gütergemeinschaft bezeichnet. Als gesetzlicher Güterstand verliert die umfassende Gütergemeinschaft international allerdings zunehmend an Bedeutung.[737] Auch muss anhand der jeweiligen Rechtsordnung sehr genau geprüft werden, wie weit die Vergemeinschaftung des Vermögens geht und...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Güterstandsklauseln

Rz. 210 Ein weiterer typischer Satzungsbestandteil in Mehrpersonengesellschaften sind sog. Güterstandsklauseln. Bei verheirateten Gesellschaftern ist es i.d.R. nicht sinnvoll, dass der Geschäftsanteil bei Scheidung der Ehe des Gesellschafters in den Zugewinnausgleich fällt. Zum einen würde über mögliche Zugewinnausgleichsforderungen nicht nur ein Mitgesellschafter in erhebli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 316 In seinem ab 1.1.2002 neugefassten ZGB hat der türkische Gesetzgeber an die Stelle der bisherigen Gütertrennung die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlichen Güterstand gesetzt.[953] Für damals bereits bestehende Ehen sind bei Grundstückskäufen, die nach dem 1.1.2002 geschlossen werden, allein die Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung maßgeblich.[954] Sie wir...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Haftung nur für eigene Verbindlichkeiten

Rz. 5 Weitere Folge der Vermögenstrennung im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist die grds. Haftung jedes Ehegatten nur für eigene Verbindlichkeiten.[2] In der Gestaltungsberatung gilt es, diesen Grundsatz besonders zu betonen, damit die Ehegatten ihre Vermögensorganisation entsprechend ausrichten können. Für Verbindlichkeiten des anderen haftet ein Ehegatte nur dann, wenn fü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 323 In den meisten US-Bundesstaaten ist gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens und grundsätzlich unbeschränkt darüber verfügungsbefugt ist.[970] In Arizona, Idaho, Kalifornien, Louisiana, New Mexico, Nevada, Texas, Washington, Wisconsin und Puerto Rico fungiert dagegen die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetz...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 289 Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft nach Art. 1400 ff. CC, die inhaltlich eine Errungenschaftsgemeinschaft darstellt.[886] Gemeinschaftliches Vermögen wird, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben.[887] Was ein Ehegatte während der Ehe im Wege der Erbfolge, durch Schenkung oder Vermächtnis erwirbt, gehört zu seinem Eigengut ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Vertriebenengüterstandsgesetz, Art. 15 Abs. 4 EGBGB a.F.

Rz. 225 Für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, ihnen gleichgestellte Personen sowie Übersiedler aus der DDR sieht das in Art. 15 Abs. 4 EGBGB a.F. vorbehaltene Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4.8.1969 (BGBl I 1969, 1067) eine Überleitung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht vor. In das Gesetz sind im Weg...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Grundzüge der Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Die Zugewinngemeinschaft ist gesetzlicher Güterstand (§ 1363 Abs. 1 BGB), der seit Inkrafttreten des EheöffnungsG am 1.10.2017 sowohl für heterosexuelle als auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare gilt (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht zur Disposition der Ehegatten und kann durch notariellen Ehevertrag (vgl. §§ 1408 ff. BGB)...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VIII. Checkliste zur Erfassung des persönlichen und wirtschaftlichen Sachverhalts

Rz. 30 a) Persönliche Ausgangslage (1) Personen (2) Güterstand b) Wirtschaftliche Ausgangslagemehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 275 Gesetzlicher Güterstand ist seit 1.12.1966 die Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1400 ff. CC), bei der das gemeinschaftliche Vermögen grundsätzlich alles umfasst, was die Ehegatten seit Eheschließung zusammen oder getrennt erwerben.[852] Zum Eigengut des jeweiligen Ehegatten gehören insbesondere die Gegenstände, die ihm am Tage der Eheschließung gehörten, und diejeni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 230 Der Begriff "güterrechtliche Wirkungen der Ehe" bezieht sich auf diejenigen materiellen Rechtssätze, die mit der Schaffung, Änderung, Aufhebung und Abwicklung von Sonderordnungen des Vermögens beider Ehegatten zu tun haben.[731] Insbesondere, was die Abgrenzung zu den allgemeinen Ehewirkungen angeht, ist dabei davon auszugehen, dass es fast immer einen Hinweis auf di...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 4. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 18 Von dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte sein Vermögen allein verwaltet, macht das Gesetz zwei Ausnahmen, und zwar bei den Verfügungen über Haushaltsgegenstände ( § 1369 BGB) und bei den Gesamtvermögensgeschäften ( § 1365 BGB). Gem. § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendung von §§ 82, 82a S. 1 auf § 14 GBBerG

Rz. 50 § 14 GBBerG [111] lautet: § 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Übergangsrecht, Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F.

Rz. 226 Für vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1.9.1986 geschlossene Ehen sieht Art. 220 Abs. 3 EGBGB a.F. intertemporale Regelungen vor. Dabei wird nach dem Zeitpunkt der Eheschließung differenziert. Rz. 227 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen verweist Art. 220 Abs. 3 S. 6 Hs. 1 EGBGB a.F. auf Art. 15 EGBGB a.F. und damit auf das Recht des Staates, dem ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall

Rz. 446 Die Vorteile des Ausschlusses des Zugewinns lediglich im Scheidungsfall liegen darin, dass der Zugewinn im Erbfall erhalten bleibt, insb. also die Erbteilserhöhung um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB eintritt. Damit bleiben die Pflichtteile der Kinder niedriger. Den Ehegatten kommt bei dieser Modifikation im Todesfall die Steuerfreistellung des § 5 ErbStG zugute, d...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Vereinbarung abweichender Quote

Rz. 471 Ehevertraglich kann die gesetzliche Halbteilungsquote geändert werden. Dazu müssen nach wie vor Anfangs- und Endvermögen bewertet werden. Erst am Schluss greift die vertragliche Regelung. In einem solchen Fall bestehen nach wie vor Auskunftsansprüche und Bewertungsprobleme. Aus diesem Grunde bietet die bloße Kürzung der Ausgleichsquote etwa beim Vorhandensein von Betr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 271 Gesetzlicher Güterstand ist eine Gütertrennung, bei der erst bei Beendigung der Ehe oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich stattfindet.[840] Die daraus resultierende grundsätzlich freie Verfügungsbefugnis jedes Ehegatten wird dadurch eingeschränkt, dass unbewegliches Vermögen, das diesem Vermögensausgleich unterliegt, ohne Einwilligung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 305 Seit dem 1.1.1988 ist gesetzlicher Güterstand die sog. Errungenschaftsbeteiligung, bei der es sich um eine Gütertrennung mit Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes handelt.[930] Jeder Ehegatte ist dabei uneingeschränkt Eigentümer seiner Errungenschaft und seines Eigengutes (Art. 196 ZGB) und kann allein darüber verfügen (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Allerdings...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Fälligkeitsvereinbarungen

Rz. 469 Ehevertraglich kann etwa die Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung anders geregelt werden, denn es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Ehegatten mit der Höhe des Zugewinns grds. einverstanden sind, aber nicht über die Liquidität verfügen, die Forderung bei sofortiger Fälligkeit zu begleichen. Um dem zahlungsverpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu geben, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 268 Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Allerdings verbirgt sich hinter diesem Begriff ein besonderes System, bei dem die Eheleute während der Ehe bezüglich des von ihnen in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögens, obwohl dieses in die Gemeinschaft fällt, jeweils die volle und alleinige Verfügungsbefugnis behalten, so dass präzisier...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / Literaturtipps

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 2. Vorbehalt zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs

Rz. 449 Ist dagegen gezielt geplant, in Zugewinngemeinschaft zu leben, um zwischenzeitlich den Zugewinn durch Güterstandswechsel bei fortbestehender Ehe unter Lebenden schenkungsteuerfrei ausgleichen zu können, so muss die Formulierung so erweitert werden, dass auch der Zugewinnausgleich für diesen Fall des Güterstandswechsels durch Ehevertrag erhalten bleibt. Gleiches gilt,...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / L. Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidungsklausel, Pflichtteilsstrafklausel, Bindungswirkung

Rz. 12 Muster 6.12: Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidungsklausel, Pflichtteilsstrafklausel, Bindungswirkung Muster 6.12: Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidu...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / II. Berechnung der Pflichtteilsquote

Rz. 171 Zur Berechnung der Höhe der fiktiven Pflichtteilsquote ist gem. § 1586b Abs. 2 BGB der nicht erhöhte Ehegattenerbteil aus § 1931 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB zur Abgeltung des Zugewinns unberücksichtigt. Dies erscheint auch logisch, da im Zuge der Ehesc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 278 Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung mit einer Art Zugewinnausgleich, wobei Besonderheiten hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des einzelnen Ehegatten nicht ersichtlich sind.[860] Als Wahlgüterstand gibt es die Gütergemeinschaft, bei der über die gemeinschaftlichen Gegenstände regelmäßig nur gemeinsam verfügt werden kann.[861]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Weitere Pflichten der Gesellschafter

Rz. 500 Auch die Festlegung der einzelnen Pflichten der Gesellschafter verdient Beachtung, wobei eine bis ins Detail gehende Regelung wenig sinnvoll ist:mehr

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§ 6 Musterformulierungen / I. Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung

Rz. 9 Muster 6.9: Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung Muster 6.9: Ehegattentestament Patchworkfamilie, Änderungsvorbehalt, Anfechtungsverzicht, Herausgabevermächtnis auf den Überrest, Testamentsvollstreckung § 1 Einleitung Wir, die Ehegatten _________________________, gebo...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / F. Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Wohnungsrechtsvermächtnis, Reallast, Testamentsvollstreckung

Rz. 6 Muster 6.6: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Wohnungsrechtsvermächtnis, Reallast, Wertsicherungsklausel, Testamentsvollstreckung (Erfüllung Vermächtnisse) Muster 6.6: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Absicherung des Ehegatten über Rentenve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Zulässigkeit einer Güterstandsklausel

Rz. 1178 Die rechtliche Zulässigkeit von Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Im älteren Schrifttum ist man stets davon ausgegangen, dass Güterstandsklauseln im Interesse der Gesellschaft notwendig und daher auch rechtlich zulässig sind.[1555] Im neueren Schrifttum finden sich zunehmend auch kritische Stellungna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / I. Erfassung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers

Rz. 3 Zu Beginn der Mandatsaufnahme sollte der Berater zunächst immer einen Familienstammbaum erstellen. Der Stammbaum versetzt den Berater in jeder Phase des Mandats in die Lage, einen schnellen Überblick über die am Verfahren beteiligten Personen zu gewinnen. Zudem können die Erbquoten und Pflichtteilsquoten aus dem Stammbaum heraus schneller ermittelt werden. Dies gilt um...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Keine zwingende Halbteilung

Rz. 383 Der Grundsatz, dass Ehegatten auch nach der Scheidung Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben,[890] schließt nach Auffassung des BGH die Möglichkeit der Ehegatten nicht aus, ehevertraglich durch einvernehmliche und angemessene Regelung etwas anderes zu vereinbaren.[891] Die vom BVerfG ausgesprochene Halbteilung beziehe sich ohnehin nur auf d...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 3. Bewertungsvereinbarungen

Rz. 451 In der Praxis werden oftmals auch Bewertungsvereinbarungen geschlossen. Sie sind insb. dann ratsam, wenn unternehmerisches Vermögen im Zugewinn verbleibt. In einem solchen Fall können die Ehegatten die Wertfestlegung durch Bezugnahme auf ein anerkanntes Bewertungsverfahren zuvor vereinbaren.[1015] Hinweis Empfehlenswert sind allein Verweise auf allgemein anerkannte Be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift

Rz. 15 Ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegt vor, soweit eine im Eintragungsverfahren zu beachtende Rechtsnorm (zum Umfang der Prüfungspflicht des GBA siehe § 2 Einl. Rdn 29 ff.) nicht richtig angewendet wurde.[52] Die Art der verletzten Vorschrift – materiell oder formell, zwingend oder nicht zwingend – (bloße Soll-/Ordnungsvorschrift) ist unerheblich....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 297 Die Gütertrennung ist in Österreich der gesetzliche Güterstand, § 1237 ABGB.[910] Verfügungsbeschränkungen gibt es während der Ehe nicht.[911] Das österreichische Recht kennt die Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall als Wahlgüterstände,[912] wobei die Gütergemeinschaft inhaltlich sehr verschieden ausgestaltet sein kann, z.B. entsprechend einer Errun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 1261 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.114: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag der Firma _________________________ GmbH & Co. KG § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH & Co. KG. (2) Die Gesellschaft ist auch dann zur Fortführung der Firma berechtigt, wenn einer oder mehrere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 302 Gesetzlicher Güterstand ist eine Kombination von Gütertrennung und Gütergemeinschaft, letztere allerdings aufgeschoben auf die Beendigung der Ehe.[922] Jeder Ehegatte ist Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten oder in der Ehe erworbenen Gegenstände.[923] Soweit diese aber zum Gattenanteilsgut gehören, hat der andere Ehegatte einen latenten Anspruch, zukünfti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 308 Gesetzlicher Güterstand ist eine Art Errungenschaftsgemeinschaft. Was einem Ehegatten vor Eingehen der Ehe gehört, wie auch das Vermögen, das er durch Erbschaft, Schenkung oder anders unentgeltlich erwirbt, ist sein besonderes Vermögen, das er allein verwaltet.[935] Über seinen Anteil am ungeteilten gemeinsamen Vermögen kann grundsätzlich kein Ehegatte allein verfüge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung

Rz. 12 Erforderlich ist die genaue Bruchteilsangabe auch dann, wenn das Gesetz Berechnungsregeln aufstellt, oder wenn eine gesetzliche Vermutung zur Höhe der Bruchteile besteht (so bei Art. 234 § 4a Abs. 1, 3 EGBGB bei Ehegatten im Beitrittsgebiet, die in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet wurden). Empfehlenswert ist die Angabe in Ziffern; jedoch genügt auc...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Ehegatten haben Gütergemeinschaft vereinbart

Rz. 36 Leben Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft und halten sie die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft im Gesamtgut, kann eine Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen anzusehen sein.[65] Der BFH hat in einer Entscheidung zu diesem Problemkreis vom 19.10.2006[66] aus der freien Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 1 GmbHG) deren zwingende Zuordnu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 287 Gesetzlicher Güterstand ist nach kroatischem Eherecht eine Art Errungenschaftsgemeinschaft, bei der zwischen Eigen- und ehelichem Vermögen unterschieden wird, Art. 251 Familiengesetz.[885] Das eheliche Vermögen gehört ihnen, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen, Art. 253 Abs. 1 Familiengesetz. Nur für Geschäfte der regelmäßigen Verwaltung wird die Zustimm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Eheleuten

Rz. 2 Sind Eheleute Inhaber eines Nutzungsrechts, Gebäudeeigentümer oder Besitzberechtigte, so steht ihnen das Recht, sofern sie vor dem Beitritt im Güterstand der ehelichen Vermögensgemeinschaft lebten und nicht gem. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB optiert haben, nunmehr in Bruchteilsberechtigung zu je ½ zu (Art. 234 § 4a Abs. 1 EGBGB). Eheleute oder deren Erben können auf dem in...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Wegfall der Geschäftsgrundlage ("gemeinschaftsbezogene Zuwendung"), Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung

Rz. 29 Dass es bei einer ersatzlosen Verkürzung des Spektrums möglicher Ausgleichsansprüche nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht bleiben kann, leuchtet ein. Die Beteiligten begeben sich mit der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in einen rechtsfreien Raum. Der im Dienste der gemeinsamen Sache besonders engagierte Lebensgefährte ist...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / XVII. Übergang der Geschäftsanteile kraft Gesetzes

Rz. 89 Der Wechsel des Gesellschafters kann nicht nur kraft rechtsgeschäftlicher Übertragung eintreten. Ein Wechsel kann auch durch Änderungen auf der Vermögensebene erfolgen. Infrage kommen hier folgende Fälle:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 299 Als gesetzlichen Güterstand sieht das ZGB die Gütergemeinschaft vor, die der Sache nach eine Errungenschaftsgemeinschaft ist (siehe im Einzelnen Art. 31 ff. FVGB).[918] Rz. 300 Ehevertraglich kann die Gütergemeinschaft beschränkt oder erweitert, außerdem auch Gütertrennung vereinbart werden.[919]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 262 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft,[820] so dass das Gesamtgut vom Eigengut jedes Ehegatten zu unterscheiden ist. Eigengut ist z.B. das voreheliche Vermögen und durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenes. Bei Anschaffung von unbeweglichem Vermögen kann Eigengut entstehen, wenn auch nur ein Teil (mindestens 50 %) des Kaufpreises aus Eigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH

Rz. 1262 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.115: Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH Satzung der Firma _________________________ GmbH mit dem Sitz in _________________________ § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstand des Untern...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Vorrang vor unbenannter Zuwendung und familienrechtlichem Vertrag

Rz. 159 Die Ehegatteninnengesellschaft hat Vorrang vor der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung [392] oder in Fällen der Ehegattenmitarbeit vor dem familienrechtlichen Vertrag sui generis. Die Rechtsfigur der Ehegatteninnengesellschaft kann sowohl bei Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand zum Tragen kommen.[393] Grundvoraussetzung einer Ehegatteninnengesellschaft ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Ehegatten sind als Personengruppe an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligt

Rz. 35 Eine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen kommt aber in Betracht, sofern nicht die Ehe allein den Anlass für die Zusammenrechnung gibt, sondern darüberhinausgehende Beweisanzeichen vorliegen, die für gleichgerichtete Interessen sprechen. Solche sind insb. in einer durch umfassende, planmäßige und gemeinsame Betätigung geprägten Wirtschaftsgemeinschaft [60] neben der ...mehr