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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / a) Fälligkeitsvereinbarungen

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 469

Ehevertraglich kann etwa die Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung anders geregelt werden, denn es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Ehegatten mit der Höhe des Zugewinns grds. einverstanden sind, aber nicht über die Liquidität verfügen, die Forderung bei sofortiger Fälligkeit zu begleichen. Um dem zahlungsverpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu geben, den Zugewinn zu begleichen, ohne Vermögenssubstanz verwerten zu müssen, kann eine Stundung der Zugewinnausgleichsforderung in Erwägung gezogen werden. Den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann durch eine Verzinsung der Forderung und durch die Gestellung von Sicherheiten Rechnung getragen werden.

 

Rz. 470

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Muster 18.11: Abweichende Fälligkeit

Hinsichtlich der Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung wird für den Fall, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet, vereinbart, dass die Zugewinnausgleichsforderung in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist. Die erste Rate ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung fällig. Die restlichen Raten sind jeweils ein Jahr danach fällig. Gerät der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug, so ist die gesamte Restforderung sofort in einer Summe zur Zahlung fällig.

Die noch geschuldeten Raten sind mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der Zahlung der nächsten Rate für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum zur Zahlung fällig.

Dem Zahlungspflichtigen ist es jedoch stets gestattet, die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen.

Der Zahlungsverpflichtete hat dem Berechtigten durch Gestellung einer erstrangigen Sicherungshypothek unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen des § 14 Pfandbrief...

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