Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 171
Zur Berechnung der Höhe der fiktiven Pflichtteilsquote ist gem. § 1586b Abs. 2 BGB der nicht erhöhte Ehegattenerbteil aus § 1931 Abs. 1 BGB heranzuziehen.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB zur Abgeltung des Zugewinns unberücksichtigt. Dies erscheint auch logisch, da im Zuge der Ehescheidung der Zugewinn in der Regel tatsächlich ausgeglichen oder darauf verzichtet wurde.
Für den Fall, dass die Ehegatten vor der Scheidung im Güterstand der Gütertrennung lebten, kommt die Vorschrift des § 1371 Abs. 4 BGB ebenso nicht zur Anwendung.
Neu hinzukommende pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge mindern die Pflichtteilsquote des Ex-Ehegatten. Dies wird damit begründet, dass auch der unterstellte Fortbestand der Ehe die Entstehung nicht verhindert hätte.
Rz. 172
Durch eine Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten werden die Ansprüche des geschiedenen Ex-Ehegatten allerdings nicht reduziert.
Die Wiederverheiratung des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten führt aber zum gänzlichen Wegfall seines Anspruchs nach § 1586 Abs. 1 BGB, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Lebt der Unterhaltsberechtigte seit vielen Jahren mit einem neuen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, können sich die Erben auf die Beschränkung oder den kompletten Wegfall der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung wegen grober Unbilligkeit berufen (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Nach bislang herrschender Meinung gehen die Unterhaltsansprüche bei Vorliegen eines Erbverzichts unter.
Zur Frage, wie sich ein während der Ehezeit abgegebener Pflichtteilsverzicht des Unterhaltsberechtigten auf die Unterhaltsansprüche auswirkt, fehlt noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Literatur werden hierzu untersch...