Der F wird am 30.8.2009 der Scheidungsantrag des M zugestellt. M verfügt über ein Endvermögen von 70.000 EUR; nach der Trennung hat er illoyale Vermögensminderungen in Höhe von 30.000 EUR vorgenommen. Das Anfangsvermögen des M war negativ, es belief sich auf – 140.000 EUR.
Die F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Der Scheidungsbeschluss wird am 31.8.2011 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt verfügt M nur noch über ein Vermögen in Höhe von 30.000 EUR.
Aktuelle Rechtslage:
Endvermögen des M |
70.000 EUR |
Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB |
30.000 EUR |
insgesamt |
100.000 EUR |
Anfangsvermögen des M |
– 140.000 EUR |
M hat einen Zugewinn von 240.000 EUR erzielt.
Da F keinen Zugewinn erzielt hat, beläuft sich ihr Zugewinnausgleichsanspruch auf 120.000 EUR. Wegen der Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 BGB ist die Höhe der Ausgleichsforderung aber auf das bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 30.8.2009 vorhandene Vermögen zuzüglich des Betrages der illoyalen Vermögensminderung beschränkt, sodass sich die Ausgleichsforderung auf 100.000 EUR reduziert.
Rechtslage bis zum 31.8.2009
Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage war die Ausgleichsforderung der F auf das Vermögen begrenzt, das bei der rechtskräftigen Ehescheidung am 31.8.2011 noch vorhanden war. Die Zugewinnausgleichsforderung der F war also auf 30.000 EUR begrenzt.