Rz. 207

Nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Diese Vorschrift hat im Rahmen der Reform eine Korrektur erhalten. Nach der alten Gesetzeslage war die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf dasjenige Vermögen begrenzt, welches zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhanden war. Dieses war überaus problematisch, erlaubte sie doch dem Ausgleichspflichtigen bei entsprechend "geschicktem" Vorgehen, sein Vermögen – und damit auch den Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten – zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung zu vereiteln, etwa indem er in erheblichem Umfang Konsumaufwendungen tätigte. Nach der neuen Rechtslage ist im Falle der Scheidung hinsichtlich der Begrenzung der Ausgleichsforderung nicht mehr auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abzustellen, wie § 1384 BGB zu entnehmen ist. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.[1]

Für den Fall des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist gemäß § 1387 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der entsprechenden Anträge abzustellen. Der für die Begrenzung maßgebliche Zeitpunkt wurde also vorverlagert, um Missbrauchsfällen zu begegnen. Damit sind Vermögensminderungen nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für den Ausgleichsberechtigten ohne Bedeutung. Dem Ausgleichspflichtigen wird gegebenenfalls zugemutet, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, um die Zugewinnausgleichsforderung zu begleichen.

 

Rz. 208

§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt ergänzend dazu, dass sich die nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Fälle der illoyalen Vermögensminderungen) um den dem Endvermögen hinzuzurechnen Betrag erhöht.

 

Beispiel

Der F wird am 30.8.2009 der Scheidungsantrag des M zugestellt. M verfügt über ein Endvermögen von 70.000 EUR; nach der Trennung hat er illoyale Vermögensminderungen in Höhe von 30.000 EUR vorgenommen. Das Anfangsvermögen des M war negativ, es belief sich auf – 140.000 EUR.

Die F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.

Der Scheidungsbeschluss wird am 31.8.2011 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt verfügt M nur noch über ein Vermögen in Höhe von 30.000 EUR.

Aktuelle Rechtslage:

 
Endvermögen des M 70.000 EUR
Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB 30.000 EUR
insgesamt 100.000 EUR
Anfangsvermögen des M – 140.000 EUR

M hat einen Zugewinn von 240.000 EUR erzielt.

Da F keinen Zugewinn erzielt hat, beläuft sich ihr Zugewinnausgleichsanspruch auf 120.000 EUR. Wegen der Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 BGB ist die Höhe der Ausgleichsforderung aber auf das bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 30.8.2009 vorhandene Vermögen zuzüglich des Betrages der illoyalen Vermögensminderung beschränkt, sodass sich die Ausgleichsforderung auf 100.000 EUR reduziert.

Rechtslage bis zum 31.8.2009

Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage war die Ausgleichsforderung der F auf das Vermögen begrenzt, das bei der rechtskräftigen Ehescheidung am 31.8.2011 noch vorhanden war. Die Zugewinnausgleichsforderung der F war also auf 30.000 EUR begrenzt.

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