Vermögensminderung droht

Diese Regelung schützt allerdings illoyale Vermögensminderungen i. S. d. § 1375 Abs. 2 BGB wie auch jede Vermögensreduzierung, die bis zur Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) eintritt. Für die Berechnung des Zugewinns kam es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde und wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hat. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.

Schutzmaßnahmen

Dieses Problem wurde durch 2 Änderungen gelöst:

  • Zum einen wurde § 1378 Abs. 2 BGB um Satz 2 ergänzt: "Die sich nach S. 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag". Der unredliche Ehegatte soll so behandelt werden, als gäbe es das weggegebene Vermögen noch. In diesem Fall muss er zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ein Darlehen aufnehmen.[1]
  • Zum anderen wurde § 1384 BGB dahin ergänzt, dass die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag nicht nur zur Berechnung des Endvermögens, sondern auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist.

Durch die Neufassung des § 1384 BGB wird derartigen Praktiken nunmehr ein Riegel vorgeschoben. Für die Berechnung und die Höhe kommt es abschließend (nur noch) auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Der weitere Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist demgegenüber unbedeutend.[2] Illoyale Vermögensminderungen sollen auf diese Weise geringeren Schutz genießen. Spätere Verminderungen des Vermögens sind das Risiko des Ausgleichspflichtigen. Die bisher möglichen Manipulationen zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung sind damit zumindest erschwert.

Im Fall solcher illoyaler Vermögensminderung steht der vom unredlichen Handeln des anderen betroffene Ehegatte mit seiner Ausgleichsforderung also neben den anderen Gläubigern auf einer Stufe. Er tritt hier also nicht erst dann neben diese, wenn das vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen zur Deckung von deren Forderungen ausreicht.[3]

[1] Schramm, NJW-Spezial 2009, S. 468.
[2] Kogel, NZFam 2019, S. 701, 707.
[3] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1378 Rn. 9.

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