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Die Gütergemeinschaft ist einer der ehelichen Güterstände, der nach § 1415 BGB nur durch Ehevertrag entstehen kann. Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Eheleute durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zwischen den Ehegatten entsteht hinsichtlich dieses Gesamtguts eine Gesamthandsgemeinschaft.[1] Vom Gesamtgut ausgenommen, also im Eigentum des jeweiligen Ehegatten verbleibend, ist das Sondergut und das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten. Sondergut sind die Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können.[2] Vorbehaltsgut sind insb. die Gegenstände, die im Ehevertrag vom Gesamtgut ausgenommen wurden.

Während Sondergut und Vorbehaltsgut von jedem Ehegatten selbständig verwaltet werden, können die Ehegatten im Ehevertrag bestimmen, wem von ihnen die Verwaltung des Gesamtguts obliegen soll; mangels einer Bestimmung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.[3] Die Gütergemeinschaft endet insb. durch Aufhebung in einem Ehevertrag, Scheidung oder Tod eines Ehegatten.

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