Rz. 39

In das Vermögensverzeichnis sind alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen, d. h. neben den dem Ehegatten gehörenden Gegenständen alle ihm zustehenden Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind.[1] Die zum Endvermögen gehörenden Positionen müssen einzeln unter Angabe der wertbildenden Faktoren aufgeführt werden. Erforderliche Angaben sind beispielsweise:

  • bei einem Pkw: Angaben zum Fabrikat, Modell, Baujahr, etwaige Sonderausstattung, Kilometerleistung und etwaige Unfälle oder Unfallfreiheit[2];
  • bei einem Grundstück: Lage, Größe sowie Art der Bebauung und Nutzung[3];
  • bei Forderungen und Verbindlichkeiten: Namen der Schuldner bzw. Gläubiger sowie Höhe der Forderung bzw. Schuld;
  • bei Lebensversicherungen: Name der Gesellschaft, Versicherungsnummer, Rückkaufswert und Überschussanteile.[4] Nach Ansicht des BGH ist anstelle des Rückkaufswertes der sogenannte höhere Fortführungswert anzugeben, wenn die Fortführung des Versicherungsvertrages zu erwarten ist[5];
 

Rz. 40

Nicht in die Auskunft aufgenommen werden müssen zum einen Anrechte, die dem § 2 VersAusglG unterfallen, zum anderen die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1568 b BGB. Haushaltsgegenstände unterliegen nur dann dem Zugewinn, wenn sie im Alleineigentum eines Ehegatten stehen.

Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist.[6]

 

Empfehlung:

Das Auskunftsschreiben zum Anfangs- und Endvermögen könnte folgendermaßen formuliert werden:

Sehr geehrter Herr Kollege ...,

in vorbezeichneter Angelegenheit erteilen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin zu deren End- und Anfangsvermögen Auskunft wie folgt:

I.

Endvermögen (Stichtag ...)

Aktiva:

 
1. Guthaben Sparkasse XY (Nr. ...), 459,41 EUR
2. Guthaben Sparkasse XX (Nr. ... ), 14,04 EUR
3. GLS-Girokonto (Nr. … ), 34,85 EUR
4. Pkw VW Golf VI, 1,6 Tdi Trendline, Erstzulassung 20.03.2010, Kilometerleistung 11.564, geschätzter Wert 17.000 EUR
5. Bausparvertrag LBS (Nr. ...); Guthaben 4.173,90 EUR

Passiva:

 
1. Sparkasse XY (Nr. ...), - 883,63 EUR
2. Sparkasse XX (Nr. ...), - 794,47 EUR

II.

Anfangsvermögen (Stichtag...)

Aktiva:

 
1. Guthaben Sparkasse XY (Nr. ...) in Höhe von 817,10 EUR
2. Guthaben Sparkasse XX (Nr. ...) in Höhe von 1,88 EUR
3. Pkw Golf III, 1,9 Tdi, Erstzulassung 30.9.1995, Kilometerleistung 3.000, geschätzter Wert 8.000 EUR

Passiva:

-

III.

Belege zu sämtlichen Positionen liegen anbei.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt

[2] OLG Hamm, FamRZ 1999, 50, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 5.3.2019, 13 WF 27/19.
[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.9.1985, 7 UF 12/85, FamRZ 1986, 168.
[6] Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 5.3.2019, 13 WF 27/19.

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