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§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich kein Raum.[1]

In besonders gelagerten Einzelfällen kann jedoch infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags eine Schutzlücke entstehen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sein, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen.

Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat. Damit könnten Vermögensänderungen, die – bei Einhaltung des Trennungsjahres – an sich in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären, dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.

Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben.

Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den gesetzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des § 1379 BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der Auskunftsberechtigte die Darlegungslast. Dabei genügt der Auskunftsgläubiger seiner Vortragslast nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des Endstichtags nicht ausgeschlossen ist.

Der die Auskunft begehrende Ehegatte muss in diesen Fällen zunächst die Voraussetzungen dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den gesetzlich bestimmten Stichtagen abweichenden Zeitpunkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan ist, dass die sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch, in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die Bemessung der Zugewinnausgleichsforderung von Bedeutung sein kann.

Eine entsprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des BGH[2] auch für den Auskunftsanspruch aus § 1379 i.V.m § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall illoyaler Vermögensminderungen. Auch hier hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als § 1379 BGB auch in diesen Fällen eine Auskunftspflicht zu – gesetzlich nicht geregelten – konkreten Vorgängen eröffnet[3].

[1] BGH, Beschluss v. 13.12.2017, XII ZB 488/16.
[2] BGH, Beschluss v. 15.8.2012, XII ZR 80/11.
[3] BGH, Beschluss v. 13.12.2017, XII ZB 488/16.

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