Rz. 222

Während die Stundung nach § 1382 BGB und die Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB Billigkeitskorrektive zugunsten des Ausgleichsverpflichteten sind, stellt die Vorschrift des § 1383 BGB ein Billigkeitskorrektiv zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar. Demnach kann das Familiengericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden und dies dem Schuldner zugemutet werden kann. § 1383 BGB ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zugewinnausgleichsforderungen eine reine Geldforderung ist.

 

Rz. 223

Der Rechtsbegriff der "groben Unbilligkeit" i. S. d. § 1383 BGB verlangt die Anlegung eines strengen Maßstabes. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Aus Umständen, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist.[1]

 

Rz. 224

Als "bestimmte Gegenstände" im Sinne der Vorschrift sind alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können, zu verstehen. Darunter fallen keine Rechte wie etwa die Beteiligung an einer Personengesellschaft.[2]

 

Rz. 225

In der Entscheidung des Familiengerichts ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

 

Rz. 226

Das Verfahren setzt immer einen Antrag des Gläubigers voraus, wobei dieser die Gegenstände, dessen Übertragung er zum Ausgleich der Forderung begehrt, konkret bezeichnen muss, wie sich aus § 1383 Abs. 2 BGB ergibt.

 

Empfehlung:

Der Antrag könnte bei einer begehrten Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück wie folgt lauten[3]:

Der Antragsteller beantragt, wie folgt zu erkennen:

 
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihren Miteigentumsanteil von … an dem im Grundbuch von … eingetragenen Grundstück an den Antragsteller aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
2. Für die Übertragung des Miteigentumsanteils wird ein Betrag in Höhe von … festgesetzt, der auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird.
 

Rz. 227

Ebenso wie bei der Stundung nach § 1382 BGB muss der Antrag nach 1383 BGB im Falle eines anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens zwingend in diesem Verfahren gestellt werden, er kann nicht mehr nachträglich nachgeholt werden. Insoweit verweist § 1383 Abs. 3 BGB auf § 1382 Abs. 5 BGB.

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 23.5.1978, 15 W 30/77, FamRZ 1978, 687.
[2] Siede, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1383 Rn. 5.
[3] Vgl. Haussleiter/Schulz, Kap. 1 Rn. 446.

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