Rz. 78

Der Begriff der Schenkung i. S. v. § 1374 Abs. 2 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB vorliegen. Danach muss zwischen den Parteien gemäß den allgemeinen Regeln ein Vertrag darüber zustande kommen, dass die Zuwendung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger unentgeltlich erfolgt. Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der ein Teil der Zuwendung entgeltlich und ein weiterer unentgeltlich erfolgen, steht dies zwar der Einordnung als Schenkung nicht entgegen. Erforderlich ist aber auch hier, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.

 

Rz. 79

Erbrachte Arbeitsleistungen oder Gebrauchsüberlassungen fallen mangels Vermögenseinbuße grundsätzlich nicht unter den Schenkungsbegriff der Norm.[1] Allerdings kann Gegenstand der Schenkung die ersparte Vergütung sein, die für derartige Leistungen üblicherweise gewährt wird. Hat nämlich derjenige, der die Arbeit geleistet hat, einen Vergütungsanspruch erlangt, so kann die Vermögensverschiebung in dem Erlass der Vergütungsschuld gesehen werden. Eine Schenkung könnte es auch darstellen, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft oder die zur Nutzung überlassene Sache anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat.

 

Rz. 80

Nur Schenkungen von dritter Seite sind dem Anfangsvermögen des Beschenkten zuzurechnen. Schenkungen unter Ehegatten fallen nach ständiger Rechtsprechung des BGH[2] nicht unter § 1374 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt. Dies gilt auch für Zuwendungen unter Ehegatten, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen.[3]

 

Rz. 81

Bezüglich Zuwendungen von Schwiegereltern hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Wandel vollzogen. Während auf der Grundlage der alten Rechtsprechung des BGH[4] Zuwendungen von Schwiegereltern als unbenannte Zuwendungen nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren, sind die neuerdings als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen nach der neueren Rechtsprechung des BGH[5] auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB zu subsumieren und damit dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, wenn die Zuwendungen um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt ist. Jedoch können unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird.[6]

 

Rz. 82

Das weiterhin in § 1374 Abs. 2 BGB zu findende Merkmal der "Ausstattung" ist in Anlehnung an § 1624 Abs. 1 BGB als dasjenige zu verstehen, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zum Erhalt der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Abzustellen ist dabei auf den Ausstattungszweck. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung zur Erreichung des Zwecks notwendig war.[7]

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