Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dies wird regelmäßig im Ehevertrag vorgenommen.

Das gesetzliche Erbrecht des Güterstands der Zugewinngemeinschaft sieht wie folgt aus:

Neben Verwandten der ersten Ordnung (z. B. die Abkömmlinge) erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) ein Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (z. B. die Eltern) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner) die Hälfte des Nachlasses. Dieser Erbteil erhöht sich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal um 1/4 der Erbschaft. Dies bedeutet auch, dass bei dieser erbrechtlichen Lösung kein Zugewinn ermittelt werden muss. Dabei setzt die pauschale Erhöhung des Erbteils des Überlebenden voraus, dass für die Ehe des Erblassers deutsches Ehegüterrecht gilt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erbrecht der Zugewinngemeinschaft

Die Eheleute E leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Ehegatte verstirbt am 15.1.2020 und hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 560.000 EUR. Ein Testament liegt nicht vor.

Lösung: Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die überlebende Ehegattin erhält neben dem Kind ¼ der Erbschaft. Darüber hinaus erhöht sich ihr Erbteil um ¼ als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt steht der Ehefrau ein Erbanteil i. H v. 280.000 EUR (1/2 von 560.000 EUR) zu. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ehemann den geringeren oder gar keinen Zugewinn erzielt hätte.

Zum gleichen Ergebnis kommt man auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners, wenn diese im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Ausführungen zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich sind in R E 5.1 ErbStR 2019 und in H E 5.1 (1) – 7 ErbStH 2019 enthalten. Insbesondere geht es darin um die Ermittlung der Ausgleichsforderung. Zu den Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist das BMF, Schreiben vom 28.4.2023 heranzuziehen.[2]

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