Der Güterstand der Gütergemeinschaft bedarf ebenfalls eines notariellen Ehevertrags.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist hier dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und entweder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand nach § 13 FGB (DDR) oder nach ausländischem Recht, ist dies ebenfalls anzugeben.

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