Rz. 14

Eine gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ist dann angezeigt, wenn die Eheleute eine solche entweder ehevertraglich vereinbart haben oder eben keine Bestimmung zur Verwaltung getroffen haben (§ 1421 BGB). Die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten ist in §§ 1450 ff. BGB geregelt.

Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung sind die Ehegatten grundsätzlich nur gemeinsam zur Verwaltung des Gesamtgutes berechtigt und verpflichtet. So müssen die Ehegatten beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, welche das Gesamtgut betreffen, gemeinsam führen. Bei Aktivprozessen muss die Klage auf Leistung an beide Ehegatten gerichtet sein; die Ehegatten sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO.[1] Bei Passivprozessen ist zu empfehlen, beide Ehegatten zu verklagen, da nur aus einem Urteil gegen beide Ehegatten in das Gesamtgut vollstreckt werden kann (§ 740 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 15

Jeder Ehegatte ist gemäß § 1451 BGB dem anderen gegenüber verpflichtet, Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Weigert sich ein Ehegatte hierzu, kann das Familiengericht gemäß § 1452 BGB auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Verfügungen, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut getätigt hat, sind nach §§ 1453 Abs. 1, 1366 BGB schwebend unwirksam.

 

Rz. 16

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft über das Gesamtgut mitzuwirken, steht dem anderen Ehegatten unter der Voraussetzung des § 1454 BGB ein Notverwaltungsrecht zu. Daneben ist ein Ehegatte gemäß dem Katalog des § 1455 BGB zu alleinigen Handlungen über das Gesamtgut berechtigt. Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz gemeinschaftlicher Verwaltung findet sich in § 1456 BGB. Danach kann ein Ehegatte, sofern er selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte darin eingewilligt hat, solche Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten alleine betreiben, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

[1] Kanzleiter, in Münchener Kommentar, § 1450 Rn. 22.

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