Rz. 65

Wenn das Anfangsvermögen ermittelt wurde, darf nicht vergessen werden, dieses auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens umzurechnen. Da Geld im Laufe der Jahre kontinuierlich an Wert verliert, würde derjenige Ehegatte mit dem höheren Anfangsvermögen angesichts der Inflation erheblich benachteiligt werden, wenn das Anfangsvermögen nach den Preisen zum Zeitpunkt des Stichtages des Endvermögens bemessen werden würde. Das Anfangsvermögen ist aus diesem Grunde in seiner Gesamtheit zu indexieren, es erfolgt keine isolierte Indexierung der einzelnen Gegenstände.

 

Rz. 66

Die Indexierung erfolgt nach der Formel:

Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes

x Index zum Endstichtag

./. Index zum Anfangsstichtag

= maßgebliches Anfangsvermögen

 

Rz. 67

Auch negatives Anfangsvermögen ist zu indexieren. Dabei ist das negative Anfangsvermögen mit den gleichen Preisindizes wie das positive Anfangsvermögen umzurechnen.

 

Rz. 68

Für die Indexierung wurde zunächst der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittleren Einkommen verwendet.[1] Seit dem Jahr 2003 werden keine gesonderten Indizes für die alten und neuen Bundesländer mehr ausgewiesen. Vielmehr steht ein Preisindex für Deutschland insgesamt zur Verfügung, den das Statistische Bundesamt herausgibt. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland wird in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Mit der Veröffentlichung des Berichtsmonats Januar 2023 am 22.2.2023 erfolgte die Umstellung von der Basis 2015 auf das Basisjahr 2020. Das Statistische Bundesamt stellt sowohl Jahresindizes als auch Monatsindizes zur Verfügung. Mit Blick auf die im Zugewinnausgleich übliche Pauschalisierung wird es überwiegend für sachgerecht erachtet, den Jahresindex anzuwenden, wenngleich der BGH[2] es revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, auch den Monatsindex zu verwenden.

Nachstehend werden die Verbraucherpreisjahresindizes (Basis 2020 = 100) ab dem Jahr 2000 abgebildet.

 
Jahr Index 2020 = 100
2023  
2022 110,2
2021 103,1
2020 100
2019 99,5
2018 98,1
2017 96,4
2016 95
2015 94,5
2014 94
2013 93,1
2012 91,7
2011 90
2010 88,1
2009 87,2
2008 86,9
2007 84,7
2006 82,8
2005 81,5
2004 80,2
2003 78,9
2002 78,1
2001 77
2000 75,5
 
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                        99,5
                         
2012 95,8 96,5 97,1 96,9 96,8 96,7 97,1 97,4 97,5 97,5 97,6 97,9
2011 93,9 94,5 95,0 95,1 95,0 95,1 95,3 95,4 95,6 95,6 95,7 96,0
2010 92,3 92,7 93,2 93,2 93,2 93,2 93,3 93,4 93,3 93,4 93,6 94,1
2009 91,7 92,2 92,0 92,1 92,0 92,3 92,3 92,5 92,2 92,3 92,1 92,9
2008 90,8 91,2 91,7 91,5 92 92,3 92,8 92,5 92,4 92,2 91,8 92,1
2007 88,3 88,7 88,9 89,3 89,3 89,4 89,8 89,7 89,9 90,1 90,6 91,1
2006 86,8 87,2 87,2 87,5 87,5 87,7 88,0 87,9 87,6 87,6 87,6 88,3
2005 85,3 85,6 86,0 85,8 85,9 86,1 86,4 86,5 86,6 86,7 86,4 87,1
2004 84,0 84,2 84,5 84,8 85,0 85,0 85,1 85,2 85,0 85,1 85,0 85,9
2003 83,1 83,6 83,6 83,4 83,2 83,5 83,6 83,6 83,6 83,6 83,4 84,0
2002 82,2 82,5 82,7 82,6 82,7 82,7 82,8 82,7 82,7 82,6 82,3 83,1
2001 80,6 81,0 81,0 81,4 81,7 81,8 81,9 81,7 81,7 81,6 81,4 82,2
2000 79,5 79,5 79,5 79,5 79,5 79,8 80,2 80,0 80,2 80,1 80,2 80,8
 

Rz. 69

Die aktuellen und vollständigen Zahlen seit dem Jahr 1958 können beim Statistischen Bundesamt telefonisch unter der Nummer 0611-752888 sowie im Internet auf der Internetseite www.destatis.de abgefragt werden.

 

Beispiel

Die Eheleute heirateten im Juni 2000. Am Tag der Erschließung verfügte der Ehemann über ein Anfangsvermögen von (umgerechnet vom damaligen DM-Wert) 20.000 EUR. Der Scheidungsantrag wurde im Juli 2019 zugestellt.

Das Anfangsvermögen ist nach dem aktuellen Verbraucherpreisindex für Deutschland 2020 = 100 wie folgt zu indexieren:

Index am Anfangsstichtag ( 2000) = 75,5

Index am Endstichtag (2019) = 99,5

Berechnung: 20.000 EUR x 99,5 ./. 75,5 = 26.357,61 EUR

Das indexierte Anfangsvermögen des Ehemanns beläuft sich also auf 26.357,61 EUR.

 

Rz. 70

Noch zu Zeiten der D-Mark ist die umstrittene Auffassung vertreten worden, dass der deutsche Lebenshaltungskostenindex ein Gradmesser für den Kaufkraftschwund der D-Mark sei und deswegen keine Anwendung finden könne bei ausländischen Immobilien, wenn die Ehe fast ausschließlich im Ausland geführt wurde und der Eigentümer und Ausgleichsverpflichtete dort auch seinen Lebensmittelpunkt hatte und auch weiterhin haben wird.[3] In einem solchen Fall müssten für die Bereinigung der Geldentwertung die Verhältnisse des jeweiligen Inlandsmarktes zugrunde gelegt werden. Ob dieses auch nach Einführung des Euro fortgilt, erscheint zweifelhaft.

[2] BGH, Urteil v. 28.2.2007, XII ZR 156/04.
[3] AG Bad Säckingen, Urteil v. 23.10.1995, 2 F 112/91, FamRZ 1997, 611; Dörr/Hansen, NJW 1997, 2918.

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