Rz. 54

Die Bewertung einer Auskunftspflicht erlangt für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Bedeutung. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt.

 

Rz. 55

Bei dem Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach seinem Leistungsinteresse, welches in der Regel mit 1/3–1/5 des erwarteten Anspruchs festgelegt wird.[1]

 

Empfehlung: Festsetzung des Verfahrenswertes

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes setzen die Amtsgerichte oftmals für die Auskunftsstufe einen pauschalen Wert von 500 EUR oder 1000 EUR an. Die Festsetzung solcher Werte führt in der Regel zu Gebührenverlusten auf Seiten der Rechtsanwälte und kann mit der Beschwerde angefochten werden. Damit das Gericht den richtigen Wert ermitteln kann, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen des Auskunftsantrages mitzuteilen, in welcher Größenordnung ein Zugewinnausgleichsanspruch im Raume steht.

 

Rz. 56

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten.[2] Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.[3] Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen.[4] Soweit ein reiner Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, können die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson (z. B. Steuerberater) nicht berücksichtigt werden, weil es um das eigene Wissen des Auskunftspflichtigen geht[5] Aus diesem Grunde sollte die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gut überlegt werden, da die Beschwerdesumme von 600 EUR unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung oftmals nicht erreicht wird.

[1] BGH, Versäumnisurteil v. 11.7.2001, XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666.
[2] BGH, Beschluss v. 29.9.2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110; BGH, Beschluss v. 3.7.2019, XII ZB 116/19.

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